Stiefkindadoption: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Sie möchten eine Stiefkindadoption beantragen? Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen und wie eine Stiefkindadaption abläuft.
In Deutschland ist die Stiefkindadoption die häufigste Form der Adoption. Wer sich in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindet, hat die Möglichkeit eine Stiefkindadoption durchzuführen.
Was ist eine Stiefkindadoption?
Wenn Sie als Stiefvater oder -mutter das leibliche (oder adoptierte) Kind Ihres Partners adoptieren wollen, handelt es sich dabei um die so genannte Stiefkindadoption. Stiefeltern sind nicht mit dem leiblichen Kind des Partners verwandt und haben auch nach einer Eheschließung nicht automatisch Sorgerechtsansprüche. Erst mit einer Adoption wird das Kind rechtlich wie ein leibliches Kind behandelt. Stiefvater oder –mutter erhalten dadurch die gleichen Rechte und Pflichten wie das leibliche Elternteil. Dazu zählen die Unterhaltspflicht und das gesetzliche Erbrecht. Auch der Familienname wird bei einer Adoption als Geburtsname des Kindes eingetragen. Eine Stiefkindadoption ist eine Entscheidung fürs Leben – sie kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden. Wenn die Adoption in Kraft tritt, erlischt damit die Rechtsbeziehung des Kindes zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten.
Welche Gründe gibt es für eine Stiefkindadoption?
Es gibt unterschiedliche Gründe, die Eltern zu einer Stiefkindadoption bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass schon seit vielen Jahren kein Kontakt mehr zu dem leiblichen Elternteil besteht, dass dieser verstorben oder unbekannt ist oder das Stiefkind durch die Adoption die gleichen Rechte wie die leiblichen Kinder des Paares bekommen soll.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Stiefkindadoption erfüllt sein?
Die höchste Priorität bei der Stiefkindadoption hat das Wohl des Kindes. Eine Adoption soll nur dann angestrebt werden, wenn sich die Lebensbedingungen für das Kind dadurch verbessern. Dazu gehört auch, dass sich aus der Adoption eine Eltern-Kind-Beziehung entwickelt. Die Stiefkindadoption darf nicht als Mittel eingesetzt werden, um ein intensiveres Verhältnis zwischen Kind und Stiefelternteil zu schaffen. Auch wirtschaftliche Gründe sind kein Argument, um eine Adoption zu beantragen. Beim Verfahren wird außerdem überprüft, ob dabei die Interessen der anderen leiblichen Kinder berücksichtigt wurden. Die Aufsicht darüber hat die Adoptionsvermittlung des Jugendamtes. Hier führen die Experten Gespräche mit Eltern und Kindern und machen Hausbesuche, um die Voraussetzungen zu überprüfen.
Rein formal müssen Sie folgende Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption erfüllen:
- Wer sein Stiefkind adoptieren will, muss mindestens 21 Jahre alt sein.
- Der Altersunterschied zum Stiefkind sollte nicht mehr als 40 Jahre betragen.
- Das leibliche Elternteil und der Stiefvater/die Stiefmutter müssen miteinander verheiratet sein oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
- Die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft sollte mindestens seit einem Jahr bestehen.
- Das Kind muss abhängig von seinem Alter seit einer bestimmten Zeit mit den Antragstellern zusammenleben. Dies wird als so genannte Pflegezeit bezeichnet.
Wo muss der Antrag auf Stiefkindadoption gestellt werden?
Das Jugendamt des eigenen Wohnorts ist für die Stiefkindadoption zuständig. Hier können Sie sich über das Verfahren und die Voraussetzungen informieren und sich von Fachkräften beraten lassen. Es empfiehlt sich, schon vor der Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt einen Notar mit dem Schwerpunkt auf das Familienrecht aufzusuchen. Er ist für die Antragsstellung verantwortlich und leitet Ihre Unterlagen an das Familiengericht weiter. Hat einer der Beteiligten eine ausländische Staatsbürgerschaft wird die zentrale Adoptionsstelle beim Landesjugendamt eingeschaltet.
Welche Dokumente werden für den Antrag benötigt?
Wer einen Antrag zur Stiefkindadoption stellen möchte, muss umfassend Auskunft geben. Das Jugendamt und der Notar informieren darüber, welche Unterlagen hier im Detail nötig sind. Generell sollten Sie Folgendes dafür bereithalten:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Auszug aus dem Familienbuch
- Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
- Einkommensteuerbescheinigung
- Aufenthaltsbescheinigung aller Beteiligten
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Ärztliche Atteste für Antragsteller und Kind
- Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht
Notariell beglaubigte Einwilligung der leiblichen Eltern
Wer muss bei der Stiefkindadoption einwilligen?
Für den Antrag auf Stiefkindadoption ist es notwendig, dass alle Beteiligten einwilligen. Das heißt: Das Stiefelternteil und das leibliche Elternteil, bei denen das Kind leben wird UND das leibliche Elternteil, dessen Rechte nach der Adoption erlöschen, müssen zustimmen – unabhängig von der Aufteilung des Sorgerechts. In einigen Ausnahmefällen kann diese Einwilligung umgangen werden, zum Beispiel dann, wenn das Elternteil unbekannt und nach intensiver Recherche nicht ausfindig gemacht werden konnte. Ab dem 14. Lebensjahr muss außerdem das Kind selbst zustimmen. Hat das Kind die Volljährigkeit erreicht, ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht mehr erforderlich.
Wie lange dauert das Verfahren zur Stiefkindadoption?
In der Regel ist bei dem Verfahren mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten zu rechnen. Wenn Verzögerungen auftauchen (zum Beispiel, weil das andere leibliche Elternteil nicht zustimmt) kann sich das Verfahren länger hinziehen.
Stiefkindadoption: Erfährt das Kind, dass es adoptiert wurde?
Wenn es darum geht, dass Kinder ihre Herkunft erfahren wollen, schreibt das deutsche Gesetz klare Regeln vor: Im § 2 des Grundgesetzes ist geregelt, dass jedes Kind das Recht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung hat. Deshalb muss der Stiefelternteil dazu bereit sein, das Kind über sein anderes leibliches Elternteil zu informieren und seine Herkunft nicht zu verschleiern. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kann das Kind selbst Einsicht in die Vermittlungsakte der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes nehmen. Die Unterlagen werden dort bis zum 60. Geburtstag verwahrt. Wer bei der Aufklärung seines Kindes Unterstützung braucht, kann die Fachkräfte des Jugendamtes um Rat bitten.
Wie ist die Stiefkindadoption bei homosexuellen Paaren geregelt?
Seit 2005 haben homosexuelle Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, durch eine Stiefkindadoption das leibliche Kind des Partners zu adoptieren. 2013 wurde die Gesetzeslage noch einmal erweitert: Seitdem ist es möglich, dass auch die von einem Partner als Einzelperson adoptierten Kinder vom anderen adoptiert werden (Sukzessivadoption genannt). Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hat die Stiefkindadoption für Frauen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, im Jahr 2015 erschwert. Homosexuelle Frauen, die ein Kind durch eine private Samenspende zur Welt gebracht haben, müssen die Einwilligung des leiblichen Vaters zur Stiefkindadoption vorlegen. Das Familiengericht will damit sichergehen, dass der Spender kein Interesse an der rechtlichen Vaterschaft hat. Die anonyme Samenspende ist davon nicht betroffen. Hier wird davon ausgegangen, dass der Mutter der Spender nicht bekannt ist und beim Erzeuger kein Interesse besteht.