Arbeiten und Stillen?
nun will ich mich mal an die Profis unter euch wenden. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen !
Demnächst (ab Mai) werde ich wieder voll unterrichten und mein Mann geht in die Elternzeit. Unser Sohn ist dann 8 Monate alt und natürlich noch nicht voll abgestillt, sondern vermutlich mitten in der Beikostphase. Rein rechtlich stehen mir wohl Stillzeiten bzw. Abpumpzeiten zu, doch wie sieht das wirklich konkret aus? War bzw. ist jemand in dieser Situation?
Liebe Grüße Sandra
Arbeiten und Stillen?
Ich bin jeweils nur mit Teilzeit arbeiten gegangen, dafür aber einmal nach 3,5 Monaten und dann nach 6,5 Monaten. Das erste Mal musste ich also fest Abpumpen, habe das in Freistunden oder im Notfall in den Pausen erledigt (damals noch mit nur einer Handpumpe). Beim zweiten Kind hab ich auch noch pumpen müssen, aber nicht mehr so lange (und ich hatte wenigstens zwei Handpumpen gleichzeitig, da geht es viel schneller).
Eigentlich sollte die Schulleitung über diese Regelungen bescheid wissen. Sicherheitshalber würde ich aber nochmal mit der Gleichstellungsbeauftragten oder mit den Vertretern einer Gewerkschaft sprechen. Die wissen idR besser bescheid und können einem gleich die entsprechenden Textstellen in den Verordnungen nennen. Die kannst Du dann bei der Schulleitung anführen (falls die nicht sowieso bescheid wissen).
LG,
Susanne
Stillzeiten nicht nur bei Vollzeit!
Für Lehrerinnen habe ich folgendes gefunden:
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Stillzeiten für Lehrerinnen nach § 7 des Mutterschutzgesetzes bzw. § 7 der Mutterschutzverordnung 7.11.10
Vom 9. Februar 1984 (MBISchul S. 11)
Vorbemerkung
Bei der Gewährung bzw. Bemessung von Stillzeiten für Lehrerinnen ist es mehrfach zu Konfliktfällen gekommen. Ursächlich hierfür war jeweils eine gewisse Interessenkollision zwischen dem Anspruch auf Stillzeit einerseits und der Verpflichtung zur Unterrichtsversorgung andererseits. Beiden ist Rechnung zu tragen. Dies sollte pragmatisch in der Weise geschehen, dass Schulleitung und Lehrerin gemeinsam nach einer praktikablen und vertretbaren Lösung suchen. Die nachfolgenden Hinweise sollen hierbei Hilfestellung geben.
Anspruch
Stillenden Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, der Anspruch besteht für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen.
Begriff der erforderlichen Stillzeit
Welche Zeiten zum Stillen erforderlich sind, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei sind nicht nur die persönlichen Verhältnisse der Mutter und des Kindes, sondern auch Wegezeiten zu berücksichtigen, die sich aus den Wegen von und zur Schule ergeben.
Gesetzliche Mindeststillzeit
§ 7 Abs. 1 MuSchG bzw. § 7 MuSchVO geben Anhaltspunkte für das Maß der erforderlichen Stillzeit. Nach diesen Vorschriften ist einer stillenden Mutter mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit.
Bei einer vollbeschäftigten Lehrerin wird - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - eine Freistellung von fünf Unterrichtsstunden wöchentlich (täglich eine Unterrichtsstunde) als Stillzeit in der Regel angemessen sein. Stillzeiten dürfen aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Vorgang des Stillens gewährt werden. Eine pauschale Pflichtstundenentlastung ist daher unzulässig.
Stundenplanänderungen
Stillzeiten gelten als Arbeitszeit; die ausgefallene Arbeitszeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist deshalb unzulässig, den Stundenplan einer stillenden Lehrerin wegen des Stillens so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen. Dies schließt aber nicht aus, dass ein neuer Gesamtstundenplan, der nicht wegen des Stillens erforderlich wird, so gestaltet wird, dass die vorgesehenen Stillzeiten in angemessenem Umfang in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Dabei ist zwischen dem Mutterschutzinteresse der Lehrerin und dem dienstlichen Interesse der Schule an einer möglichst uneingeschränkten Unterrichtsversorgung abzuwägen. Dem vom Gesetzgeber gewollten Mutterschutz ist weitgehend Vorrang einzuräumen.
Nachweis des Stillens
Von der stillenden Lehrerin kann auf Kosten der Behörde ein Nachweis über das Stillen (Attest eines Arztes, der Hebamme, der Mütterberatungsstelle) verlangt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Belege von der Lehrerin unter Angabe ihrer Bankverbindung an das zuständige Personalsachgebiet einzureichen.
Für Fragen bei der Auslegung der Mutterschutzbestimmungen steht die Personalabteilung zur Verfügung.
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Google mal unter "stillzeiten lehrerinnen". Da findest du ne Menge. Auch Erfahrungsberichte über Stundenregelungen.
Aus eigener Erfahrung kann ich dir dazu aber leider nichts sagen.
Liebe Grüße
Tini
Stillzeiten nicht nur bei Vollzeit!
Dann sind da so typische Floskeln wie z.B., dem Mutterschutz ist "weitgehend Vorrang einzuräumen", "möglichst uneingeschränkte Unterrichtsversorgung" etc. Da sind die Wünsche und Bedenken einer Lehrkraft schnell ausgehebelt.
Aber so wie ich es verstanden habe, geht es bei der Ausgangsfrage eh um eine volle Unterrichtstätigkeit.
LG,
Susanne
Stillzeiten nicht nur bei Vollzeit!
Viele Grüße,
christine
Danke schön :-)
Liebe Grüße
Sandra
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