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Wann welche Anträge abgeben?

Liebes 9monate-Team,

ich habe einige Fragen zur Abgabe der Anträge für die anstehende Elternzeit. Mein Mutterschutz beginnt ab 3. Januar 2017 (ET: 14.02.2017).

Wann muss ich wo den Antrag für das Mutterschaftsgeld beantragen? Muss der Arbeitgeber einen Teil zahlen oder zahlt das die Krankenkasse?

Wann muss ich dem Arbeitgeber über die Elternzeit informieren und muss ich das schriftlich machen?

Wann beantragen wir das Elterngeld?

Gibt es irgendwelche Unterstützungen? Wir erwarten das 3. Kind. Unsere Großen sind 7 und 8 Jahre alt. Mein Mann und ich sind berufstätig (er 40 h, ich 35 h). Ich würde wahrscheinlich ein Jahr zuhause bleiben und er würde den 13. und 14. Monat Elternzeit nehmen. Es ist finanziell ein großer Einschnitt für uns, da wir nicht viel verdienen. Noch länger zuhause zu bleiben, auch mit Elterngeld plus funktioniert wahrscheinlich nicht.

Muss die Elternzeit innerhalb von 14 Monaten genommen werden? Habe es so verstanden. Bei uns ist noch das Problem, dass wir erst ab Sommer 2018 einen Kitaplatz bekommen, die Elternzeit aber im Februar endet. Mein Mann würde gern die Eingewöhnung machen - aber die wäre dann im Lebensmonat 17. und 18. Das geht ja nicht, oder?

Wahrscheinlich müssen wir dann mit Oma/Opa überbrücken; haben da noch keine Idee.

Lieben Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Iry

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 26.10.2016, 09:47 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Wann welche Anträge abgeben?

Liebe Iry,

vielen herzlichen Dank für Ihre Frage.

zum Mutterschaftsgeld:

Frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche stellen Frauenarzt oder Hebamme eine Bescheinigung aus, mit dem Sie ihr Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen können. Ein weiteres Formular füllt der Arbeitgeber aus. Sobald beide Unterlagen auf dem Weg zur Krankenkasse sind, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Den Rest regeln Ihr Arbeitgeber und ihre Krankenkasse untereinander.  Das Mutterschaftsgeld, das direkt von der Krankenkasse gezahlt wird, ist meistens nur ein Bruchteil des bisherigen Einkommens. Das Ganze wird dann durch den Arbeitgeber aufgestockt, welcher sich aber wieder einen Anteil von der Krankenkasse zurück erstatten lassen kann.

zum Elterngeld:

Der Antrag auf Elterngeld wird nach der Geburt des Babys an die zuständige Elterngeldstelle geschickt. Erst dann liegt Ihnen nämlich die für die Antragstellung notwendige Geburtsbescheinigung mit dem Verwendungszweck "für Elterngeld" vor, die Sie zusammen mit der Geburtsurkunde beim Standesamt erhalten. Den Antrag an sich können Sie natürlich auch schon vorher ausfüllen.
Elterngeld kann innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate eines Kindes beantragt werden.


zur Elternzeit:

  • Eine Elternzeiterklärung muss schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber bestätigt Ihnen die gewährte Eltenzeit ebenfalls schriftlich.
  • Sie erklären verbindlich, für welche Zeiträume sie innerhalb der ersten beiden Lebensjahre ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen.
  • Sie erklären außerdem, ob und wenn ja ab wann Sie ggf. beabsichtigen, während Ihrer Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.
  • Ein Anteil der Elternzeit von max. zwölf Monaten darf auch nach dem dritten bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes verlagert werden.
  • Mütter, die nach der Entbindung das Mutterschaftsgeld, den Arbeitgeberzuschuss oder eine Bezügefortzahlung erhalten, reichen ihren Antrag auf Elternzeit in aller Regel in der ersten Woche nach der Geburt des Kindes beim Arbeitgeber ein. Verlängert sich die Mutterschutzfrist auf Grund einer Mehrlings- oder Frühgeburt über den 8-Wochen-Zeitraum hinaus, so erklären Mütter ihre Elternzeit sieben Wochen vor dem Ende der verlängerten Mutterschutzfrist.
  • Väter müssen ihren Antrag auf Elternzeit frühestens acht, aber nicht später als sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit beim Arbeitgeber einreichen, damit der besondere Kündigungsschutz ab Antragseingang bis zum Ende der Elternzeit besteht.
  • Damit es bei gleichzeitigem Elterngeldbezug während der Elternzeit nicht zur Überschneidung von Kalender- und Lebensmonaten kommt, beantragt man Elternzeit am besten auch nach Lebensmonaten seines Kindes.
  • Man darf seine Elternzeit stückeln, gleichzeitig oder überlappend mit dem anderen Elternteil in Anspruch nehmen.
  • Der Antrag auf Elternzeit kann formlos gestellt werden.
  • Grundsätzlich kann die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden.
  • Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist in besonderen Härtefällen möglich, beispielsweise bei schwerer Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung eines Elternteils oder des Kindes oder auch wenn in Folge der Inanspruchnahme von Elternzeit die wirtschaftliche Existenz der Eltern erheblich gefährdet ist. Der Arbeitgeber kann diese frühzeitige Beendigung der Elternzeit innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
  • Wenn man innerhalb der Elternzeit auf Grund einer erneuten Schwangerschaft die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nimmt, kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Hierzu sollte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Wird die Elternzeit vor der Geburt eines Geschwisterkindes nicht beendet, besteht kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfrist für das neue Baby!
    (Quelle: Elterngeld.net)

Anspruch auf Elternzeit haben Sie insgesamt bis zum 3.Lj des Kindes. Das Elterngeld wird allerdings nur 14 Monate gezahlt.

Wenn Sie weitere Unterstützung brauchen, versuchen Sie es bitte mal bei den ortansässigen Wohlfahrtsverbänden oder bei Pro Familia.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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