Tätigkeit in der ambulanten Pflege
Ich bin examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und arbeite Teilzeit bei einem ambulanten Pflegedienst.
Ich bin mir nicht sicher welche Tätigkeiten ich weiter ausüben darf und welche nicht?
Darf ich alleine zu den Klienten fahren? Darf ich bis zum Schluss mit dem Dienstwagen fahren? Und wie sieht es jetzt im Winter aus mit den Dienstfahrten über Land bei den Witterungsverhältnissen? Sind Verbandswechsel weiter erlaubt?
Ich kann ja auch keine Pausen zwischendurch machen, da wir feste Tourenpläne haben, geschweigedenn zur Toilette gehen. Gibt es irgendwo eine Übersicht über erlaubte Tätigkeiten in der ambulanten Pflege?
Vllt könnt ihr mir helfen, das wäre super!
Leider bin ich die erste Schwangere im Betrieb und die Chefs kennen sich nicht aus.
Vielen Dank schonmal
Lg und einen schönen Tag
Re: Tätigkeit in der ambulanten Pflege
vielen herzlichen Dank für Ihre Frage.
Diese Fragestellung ist recht individuell und richtet sich auch nach den eigenen Risikofaktoren.
Diesbezüglich können Sie sich am besten an Ihren behandelnden Gynäkologen wenden. Dieser kann mit Ihnen die individuellen Risiken bei bestimmten Tätigkeiten besprechen und Ihnen für entsprechende Tätigkeiten ein beschäftigungsverbot verhängen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Herzliche Grüße
Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)
Re: Tätigkeit in der ambulanten Pflege
Vielen Dank, dass Sie sich Zeit genommen haben mir eine Antwort zu schreiben.
Leider sind die Empfehlungen der Gynäkologien sehr widersprüchlich zu dem was mein AG sagt. Die Gynäkologin sagt der AG solle mich ins Büro versetzen und ich dürfe gar nicht mehr fahren, während der AG sagt ich darf u.a. weiter Injektionen (i.v., i.m., s.c.) geben. Ich weiß nun wirklich nicht wie ich mich verhalten soll.
Einen Auszug aus dem MuschG habe ich von meinem AG NICHT bekommen, selbst nach direkter Nachfrage nicht. ich denke es muss doch eine Übersicht geben über Tätigkeiten die einem generellen BV unterliegen. So bin ich mir z.B. ziemlich sicher, dass ich KEINE Injektionen geben darf, habe aber keinerlei rechtsgültiges Nachschlagewerk um mich selbst abzusichern.
An wen kann ich mich denn in einem solchen Falls wenden?
Ich brauche dringend Hilfe!
Re: Tätigkeit in der ambulanten Pflege
vielen lieben Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe gerade mal das Internet durchforstet und habe folgenden interessanten Link gefunden:
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/1224
Nach § 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 1 Mutterschutzverordnung (MuSchArbV) ist der Arbeitgeber verpflichtet nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Diese sollte personen- und tätigkeitsbezogen sein, um effektive Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Die generellen Beschäftigungsverbote (gelten für alle werdenden und nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 S. 1 MuSchG ebenso stillenden Mütter) sind geregelt in den §§ 4, 6 und 8 MuSchG.
In § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG ist so u. a. konkretisiert, dass hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten (mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich per Hand) ein generelles Beschäftigungsverbot besteht.
Weitere Gefährdungen bezüglich schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen in ambulanten Pflegediensten bestehen durch schwere körperliche Arbeiten mit Zwangshaltungen (z. B. beim Lagern von Patienten) und mögliche Infektionen mit Krankheitserregern. Bei der Infektionsgefährdung ist zusätzlich zu der Gefährdungsbeurteilung der aktuelle Immunstatus der Schwangeren zu überprüfen. Eine ausreichende Immunität schützt vor Infektionen.
Liegt der Immunisierungsnachweis nicht vor, ist eine sofortige Umsetzung an einen Arbeitsplatz in einem geeigneten Tätigkeitsbereich zu veranlassen..
2. Arten von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter
Nach dem Mutterschutzgesetz gibt es zwei Arten von Beschäftigungsverboten:
Generelle Beschäftigungsverbote nach §§ 4, 6 und 8 MuSchG bestehen für die im Gesetz genannten Tätigkeiten unabhängig von der persönlichen Konstitution der werdenden Mutter. Diese Beschäftigungsverbote sind vom Arbeitgeber bei Bekanntwerden der Schwangerschaft auszusprechen, sofern keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden können (Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel, vgl. § 3 MuSchArbV).
Die Arbeitsschutzbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde (in NRW die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter diese Beschäftigungsverbote fällt und zudem die Beschäftigung mit bestimmten, darüber hinausgehenden Arbeiten verbieten. Die Behörde ist dabei vom Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 S. 3 MuSchG unverzüglich von der Schwangerschaftsmitteilung zu benachrichtigen.
Im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitszeiten für werdende Mütter (§ 8 MuSchG) kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde auf Antrag im begründeten Einzelfall Ausnahmeregelungen unter folgenden Voraussetzungen erteilen:
- Einverständniserklärung der werdenden Mutter, dass ein persönliches Interesse an einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr besteht
- ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestehen
- Zustimmung der Personalvertretung
Das individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG wird vom behandelnden Arzt ausgesprochen, wenn bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet ist. Die Ursachen für ein individuelles Beschäftigungsverbot müssen in der Person der werdenden Mutter begründet sein und nicht in den Arbeitsplatzbedingungen. Das Beschäftigungsverbot berücksichtigt die individuellen Verhältnisse der Schwangeren (z. B. Konstitution, Schwangerschaftsverlauf, Gesundheitszustand). Hierzu zählen insbesondere typische Veränderungen während der Schwangerschaft, die jedoch nicht krankheitsbedingt sind (wie z. B. Übelkeit, Risikoschwangerschaft, Neigung zur Fehlgeburt). Für ein individuelles Beschäftigungsvebrot reicht es schon aus, dass ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung von Mutter und/oder Kind besteht.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden.
Ein entsprechendes (formloses) Zeugnis sollte folgende Angaben enthalten:
- Personalien der werdenden Mutter,
- die Angabe der Rechtsgrundlage (hier: § 3 MuSchG),
- Art, Dauer und Umfang des Verbotes bzw. der Beschränkungen,
- Angaben zum ausstellenden Arzt.
Nicht erforderlich sind Angaben zum Gesundheitszustand oder zum Verlauf der Schwangerschaft.
Falls ein generelles oder individuelles (durch ärztliches Zeugnis bescheinigtes) Beschäftigungsverbot besteht, darf der Arbeitgeber die werdende Mutter nicht weiterbeschäftigen, auch wenn sie in eine Weiterbeschäftigung wünscht. Dies gilt auch für den Zeitraum nach der Entbindung, der in der Regel acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten länger) beträgt.
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten unmittelbar, d. h. mit Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. mit Vorlage des ärztlichen Attestes muss der Arbeitgeber die Schwangere von den Tätigkeiten freistellen, die zu einer Gefährdung von Mutter und/oder Kind führen.
Beschäftigungsverbote führen dabei nicht zur Verdienstminderung. Für den Arbeitgeber besteht jedoch die Möglichkeit sich die Lohnkosten von den Krankenkassen im Rahmen des Umlageverfahrens "U2" erstatten zu lassen.
Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.
3. Führen eines Kraftfahrzeuges:
Das Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG greift nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats, wenn die Beschäftigung schwerpunktmäßig, d. h. mehr als die Hälfte der Arbeitszeit, auf einem Beförderungsmittel ausgeübt wird (z. B. beim Lenken eines Omnibusses, eines PKW oder LKW, oder bei der Tätigkeit als Kraftfahrerin, Schaffnerin, Kontrolleurin oder Stewardess). Bei ambulanten Pflegediensten steht die Pflegeleistung im Vordergrund. Das Führen eines PKW ist der Haupttätigkeit untergeordnet und daher keine Beschäftigung auf Beförderungsmitteln im Sinne des Mutterschutzgesetzes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Herzliche Grüße
Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)
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