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Spezialfrage zu Arbeitsanspruch nach Elternzeit

Hallo Frau Schleich,

ich hätte da mal eine Spezialfrage und hoffe, dass Sie mir evtl. weiterhelfen können. Kann aber auch sein, dass es eine Frage für einen Anwalt ist.

Aaalssoooo.... ich bin aktuell in Elternzeit bei meinem Arbeitgeber und habe bei ihm einen Zweitjob beantragt, den ich am 01.10. antreten werde.

Ich habe bis zur Schwangerschaft in Vollzeit gearbeitet und seit meiner Schwangerschaft hat sich einiges getan in der Abteilung. Mein Nachfolger wurde nun zum Abteilungsleiter und mein damaliger Abteilungsleiter wird jetzt bis zur Rente seine Stundenanzahl reduzieren bis er dann 2021 oder 2022 das Haus verlässt. Ich habe heute mal nachgefragt wie die Chancen denn stehen nach der Elternzeit wieder dort tätig zu werden. Mein Nachfolger meinte, dass meine Hauptaufgaben outgesourct wurden und man hier auf gar keinen Fall eine Vollzeitstelle mehr besetzen wird. Allerdings, wenn mein damaliger Vorgesetzter in Rente geht, wird er auf jeden Fall eine Vertretung in Teilzeit brauchen, aber ob die dann mit mir besetzt wird, kann man nicht sagen, wie sich das der Vorstand vorgestellt hat. Mir wäre meine alte Stelle mit meinen zwei Kindern in Teilzeit auf jeden Fall lieber.

Jetzt kommt meine Frage. Ich habe ja einen Anspruch auf eine gleichwertige Stelle in Vollzeit bei meinem Arbeitgeber. Wenn mir aber Teilzeit lieber wäre und ich jetzt ja schon fähig bin Teilzeit arbeiten zu gehen, kann dann mein Arbeitgeber meine alte Arbeitsstelle einfach so an jemanden anderen vergeben, weil ich nur Anspruch auf eine Vollzeitstelle habe oder hätte ich darauf auch irgendwie einen Anspruch, weil die Umstände meines alten Arbeitsplatzes den Umständen meiner jetzigen Lebenssituation entspricht.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

LG und ein schönes Wochenende

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 05.08.2019, 21:08 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Spezialfrage zu Arbeitsanspruch nach Elternzeit

Liebe Manuela, 

 

vielen lieben Dank für Ihre Frage. 

Wenn Sie wieder in Ihr Arbeitsleben einsteigen möchten, haben Sie eine Garantie auf einen Arbeitsplatz. Das bedeutet nicht unbedingt, dass sie an ihre alte Stelle zurückkehren. Stattdessen kann der Arbeitgeber gemäß seinem Direktions- und Weisungsrecht eine gleichwertige Position anbieten. Die neue Tätigkeit muss aber im Wesentlichen dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist und was der Arbeitnehmer zuvor geleistet hat. Auch Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und -ort müssen die vorherigen Bedingungen erfüllen.

Den Anspruch darauf hat jeder Arbeitnehmer, nicht nur ein Wiedereinsteiger nach der Elternzeit. Doch vor allem Mütter machen davon Gebrauch.Ein Anspruch auf eine geringere Arbeitszeit besteht grundsätzlich dann,

wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,

wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauern

und wenn es vonseiten des Arbeitgebers keinen betrieblichen Grund gibt, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch eine Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird oder der Wechsel zu Teilzeit für das Unternehmen unverhältnismäßige Kosten verursacht.Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss dies spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden. "Wie viele Stunden man reduziert, sollte man sich gut überlegen", empfiehlt Andrea Mohr von der Arbeitsagentur Frankfurt/Main. Oft sei die Teilzeittätigkeit geringer qualifiziert als die Vollzeitstelle - und auch dementsprechend schlechter bezahlt. Frauen und Männer, die ihre Familienzeit planen, sollten darum laut Mohr ihre weiteren Karriereschritte nicht vernachlässigen und genau prüfen, mit wie vielen Wochenstunden sie später zurückkehren können.

Quelle : süddeutsche.de

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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