Suchen Menü

In welcher Berufsbranche bekommt man ein BV?

Hallo Liebes Experten Team

Ich habe mal eine Frage:

Bin jetzt in der 19.SSW und arbeite in der Gebäudereinigung. Ich muss Büros reinigen,d.h ca 1000qm wischen,viel bücken um die Mülleimer zu leeren und dem entsprechend auch schwere große Müllsäcke draußen in die Mülltonnen hiefen. Merke seit längerem das es mir nach der Arbeit im Bauch und mittlerweile auch im Rücken zieht und es fast den ganzen Tag dauert,bis sich alles wieder beruhigt hat.

Pausen sind kaum möglich da ich nur 4 Std arbeite und in dieser Zeit die arbeit schaffen muss. Ein leichteres Objekt kann mir mein Chef nicht geben,da die anderen Objekte ähnlich sind.

Mein Fa sagt nur,wenn mir mein AG keine leichtere Arbeit anbieten kann,müsse er mich freistellen. Aber dann bekommt man doch kein Gehalt? Welche Kriterien müssen für ein BV erfült werden?

Vielen Dank und Viele Grüße Daniela

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 31.03.2015, 21:32 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: In welcher Berufsbranche bekommt man ein BV?

Liebe Daniela,

Vielen lieben Dank für Ihre Frage. 

Zum Thema Beschäftigungsverbot:

Das allgemeine, generelle Beschäftigungsverbot

Anpassung der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen sicheren Arbeitsplatz für die Schwangere zu gewährleisten (sobald er von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat). Er muss die Arbeitsbedingungen an die Schwangerschaft anpassen, denn ihm obliegt der Gesundheitsschutz für die Schwangere am Arbeitsplatz. Er muss Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mütter vermeiden. Daraus leitet sich z.B. die Verpflichtung ab, eine Sitzgelegenheit zum Ausruhen zu schaffen oder kurze Arbeitsunterbrechungen zu ermöglichen. Er muss auf die individuellen Bedürfnisse der Schwangeren Rücksicht nehmen, allerdings im Rahmen des im Betrieb Möglichen. Bei unverhältnismäßigem Aufwand 
darf er die Arbeitnehmerin auch an einen anderen Arbeitsplatz umsetzen.

Beschäftigungsverbote

Schwere körperliche Arbeit oder Arbeiten, bei denen schädliche Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art entstehen können, dürfen Schwangere nicht ausüben. Generell verboten sind Fließbandarbeit und Akkord. Der Arbeitgeber kann bei der Aufsichtsbehörde allerdings eine Ausnamegenehmigung beantragen, die erteilt werden kann, wenn keine Gesundheitsgefahren für die Schwangere zu erwarten sind.

Die § 4 und 8 MuSchG konkretisieren das generelle Beschäftigungsverbot:

§ 4 MuSchG: Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

§ 8 MuSchG: Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.

(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe 
gewährt wird.

(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Darüber hinaus gibt es weitere Beschäftigungsverbote während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung:
Gem. § 3 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine werdende Mutter nicht in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigen. Ausnahme: die Arbeitnehmerin hat sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die Schwangere kann ihr Einverständnis zur Beschäftigung jederzeit formlos widerrufen.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG darf die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Auf dieses Beschäftigungsverbot kann die Mutter nicht verzichten. Wenn das Kind früher als vorgesehen geboren wird, so verkürzt sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist, die grundsätzlich sechs Wochen beträgt. Dann jedoch werden gem. § 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG die nicht in Anspruch genommenen Tage der Zeit nach der Entbindung für die dort bestehende Mutterschutzfrist von acht Wochen angehängt. Bei einer Fehlgeburt oder Todgeburt sowie dann, wenn das Kind bereits kurz nach der Entbindung stirbt, so darf die Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch schon vor Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist wieder beschäftigt werden, wenn Arzt attestiert hat, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht gesundheitlich bedenklich ist und zwei Wochen nach der Geburt verstrichen sind. Die Frau kann diesen Wunsch jederzeit formlos widerrufen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann für den Einzelfall festgestellt und von einem Arzt attestiert werden. Dann dürfen werdende Mütter insoweit nicht beschäftigt werden, wenn Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gesundheitlich gefährdet sind. Sind die Einschränkungen rein schwangerschaftsbedingt, beruhen sie also nur auf der Schwangerschaft, dann ist zu unterscheiden, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ein individuelles Beschäftigungsverbot angezeigt ist. Die Unterscheidung trifft allein der Arzt. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Schwangerschaftsbeschwerden, die keine Krankheit darstellen, ist ärztlicherseits auch zu attestieren, durch welche Maßnahmen eine Weiterbeschäftigung ermöglicht werden könnte, etwa durch verkürzte Arbeitszeiten, leichtere Tätigkeiten.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann auch nach der Geburt festgestellt werden, wenn die Frau in den ersten Monaten nach der Geburt nicht voll leistungsfähig ist und sie nach Ablauf der Mindestschutzfristen wieder an ihren Arbeitsplatz möchte. Der Arzt muss hier attestieren, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Mutterschaft besteht. Im notwendigen ärztlichen Attest muss beschrieben sein, auf welche Art und Weise Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Beschäftigung gefährdet sein würden. Der Arbeitgeber ist an das Attest gebunden. Hat er begründete Zweifel, kann er die Vorlage eines Zweitattestes verlangen. Hierfür muss er allerdings die Kosten tragen.

(Auszug aus dem Mutterschutzgesetz) 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute. 

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Meistgelesen auf 9monate.de
Rat und Hilfe zur Bedienung
Übersicht aller Foren

Mit der Teilnahme an unseren interaktiven Gewinnspielen sicherst du dir hochwertige Preise für dich und deine Liebsten!

Jetzt gewinnen