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Geldleistungen während der Schwangerschaft

Hallo liebes Experten-Team,

Ich brauche mal eure Hilfe :)

Ich bin schwanger und mein voraussichtlicher ET ist der 19.2.16.

Es gibt 2 Geldleistungen, die in meinem Fall (Angestellte) in Frage kommen:

- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld

Ich möchte für 1 Jahr in Elternzeit gehen.

Wann muss/kann ich das Elterngeld beantragen?
Wie hoch ist das Elterngeld und was wird hier angerechnet?
Ich arbeite in einem Beruf in dem ich einem Grundlohn habe und noch Prämie monatlich erhalte.
Wird Weihnachts-/ und Urlaubsgeld ebenso angerechnet?

Wo kann man sich hierzu beraten lassen?


Ist das Mutterschaftsgeld in voller Höhe des Gehaltes?
Und Wielange wird das gezahlt?

Viele Fragen, ich weiss :)

Ich danke euch schonmal vorab für eure Hilfe!

Wünsche euch noch einen schönen Sonntag !

Vera
Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 23.08.2015, 21:53 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Geldleistungen während der Schwangerschaft

Liebe Vera,

vielen Dank für Ihre Frage.

Elterngeld kann rückwirkend nur für höchstens drei Monate gezahlt werden. Die drei Monate werden ab dem Tag berechnet, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingeht. Ihr Antrag sollte der dortigen Elterngeldstelle daher spätestens drei Monate nach dem Beginn des Zeitraums vorliegen, für den Sie Elterngeld beantragen. Sie können den Antrag natürlich auch schon frühzeitiger stellen. Zuständig sind die Elterngeldstellen Ihrem Wohnort entsprechend. Diese können Sie diesbezüglich auch beraten. Für eine weitere Beratung kann ich Ihnen auch Pro Familia empfehlen.
Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommen, das dem Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt regelmäßig zur Verfügung stand. Sind in diesem Zeitraum Monate enthalten, in denen der Elternteil
Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat (ohne Berücksichtigung einer Verlängerung der Auszahlung des Elterngeldes),
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hat,
aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder
wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten geringeres oder kein Erwerbseinkommen erzielt hat,
werden diese Monate ausgeklammert und durch weiter zurückliegende ersetzt. Sollte dies jedoch zu Nachteilen führen, kann die berechtigte Person schriftlich auf die Ausklammerung von Monaten verzichten. Der Verzicht kann sowohl für einzelne Ausklammerungsgründe als auch für bestimmte Monate erklärt werden. Bei Selbstständigen erfolgt die Ausklammerung nur auf Antrag der berechtigten Person.
Bei der Einkommensermittlung werden vom Bruttoentgelt abgezogen:
Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
Werbungskostenpauschale von 83,33 Euro im Monat (auch bei Minijobs).
Für Geburten ab dem 01.01.2013 werden die Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsabgaben pauschaliert vorgenommen.
Einmalzahlungen sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Beträgt das ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro, ersetzt das Elterngeld 67 Prozent des Einkommens, das nach der Geburt wegen der Betreuung des Kindes fehlt. Für je zwei Euro, die das Nettoeinkommen vor der Geburt über 1.200 Euro lag, wird die Ersatzrate um 0,1 Prozent abgesenkt; ab einem Nettoeinkommen von 1.240 Euro beträgt die Ersatzrate 65 Prozent. Für Geringverdiener gibt es eine höhere Ersatzrate: Für je zwei Euro, die das durchschnittliche Monatseinkommen vor der Geburt unter 1.000 Euro lag, wird die Ersatzrate von 67 Prozent um 0,1 Prozent erhöht. Die Berechnung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Elterngeldstelle.
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro.
Zusätzlich zum errechneten Elterngeld erhält man einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens 75 Euro, solange ein älteres Geschwisterkind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind.
Mit dem Geschwisterbonus sowie dem Mehrlingszuschlag kann der Höchstbetrag von 1.800 Euro Elterngeld überschritten werden.
Quelle: Familien - Wegweiser

Zum Mutterschaftsgeld
Für fest angestellte Schwangere besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. In den meisten Fällen haben sie während der gesamten Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Dazu müssen Sie jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.
Solange Sie sich als gesetzlich Versicherte im Mutterschutz befinden, zahlt Ihnen die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutteschutzes, in denen die Frau abgabenpflichtig gearbeitet hat - inklusive Überstunden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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