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Elternzeit vorzeitig kündigen?

Hallo liebes Experten Team,

 

ich habe da mal eine Frage und zwar ich bin jetzt in Elternzeit bis 23.10.2015, aber erneut schwanger und der errechnete Entbindungstermin ist am 15.8.2015, der Mutterschutz würde am 4.7.2015 anfangen. Jetzt habe ich gehört das man am besten die Elternzeit zum 3.7.15 kündigen sollte um wieder Zuschuss von Arbeitgeber und Krankenkasse zu dem Mutterschaftsgeld zu bekommen. Stimmt das? Und wenn ja, wann sollte man am besten kündigen? 3 Monate vorher? Und wie wird das dann berechnet die Zuzahlung? Sowie bei Kind 1 ? 

Bin total verwirrt :HELP:

Bisherige Antworten

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Keine Tipps? :HELP:

@Cqueen

Hallo liebe Cqueen,

vielen Dank für Deine Frage an unseren Experten-Talk.

Unsere Experten antworten in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Bitte habe daher noch etwas Geduld, unsere Expertin wird Dir in Kürze antworten.

Viele Grüße

Victoria

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 09.12.2014, 15:55 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Liebe Claudia, 

vielen Dank für Ihre Frage.

Seit einer Gesetzesänderung 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum Mutterschutzgeld.
Mit der Geburt des zweiten Kindes beginnt dessen Elternzeit, auch wenn Sie eigentlich noch in der Elternzeit des ersten Kindes sind. Die Elternzeit verlängert sich also nicht automatisch, wenn ein weiteres Kind geboren wird. 
Kommt das zweite Kind während der Elternzeit für das erste und die Mutter ist noch immer in ungekündigter Stellung, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen erneut ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit allerdings zu keinerlei Zahlungen verpflichtet. Das ändert sich, wenn ein Teil der neuen Mutterschutzfrist so fällt, dass er nach der Elternzeit liegt, oder der Mutterschutz nahtlos an die Elternzeit anschließt: Dann muss er erneut zum Mutterschaftsgeld zuzahlen - und zwar von dem Tag an, an dem die Elternzeit beendet ist.

Wenn Sie also die Elternzeit vor beginn des Mutterschutzes beenden (dementsprechend der 3.7.15) , ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet Zuzahlungen zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Sollten Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber haben, würde ich diesen an Ihrer Stelle recht bald über die neue Situation informieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas helfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Ja vielen Dank, dass hat mir sehr weiter geholfen 

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 09.12.2014, 18:14 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Gern geschehen :-)

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Guten Tag, 

 

Ich habe noch eine Frage bezüglich der Schwangerschaft. Und zwar wie viel Elterngeld würde ich bekommen da ich ja die ganze Zeit Elterngeld bekommen habe und kein Verdienst hatte. Wird dann der Lohn vor der Elternzeit von Kind Nr 1 berechnet?

 

Liebe Grüße 

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 12.02.2015, 19:02 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Liebe Claudia, 

vielen Dank für Ihre Frage. 

Das Elterngeld orientiert sich am durchschnittlichen Erwerbseinkommen des antragstellenden Elternteils in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Dies gilt auch für die Berechnung des Elterngeldes bei einem zweiten Kind. Wurde in einigen Monaten des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums allerdings bereits für das ältere Kind Elterngeld bezogen, werden die betreffenden Monate übersprungen. Dieses bezieht sich auf den Paragrafen 2b Abs. 1 Nummer 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Daraus ergibt sich, dass Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wurde, keine Berücksichtigung finden, wenn es darum geht, das Elterngeld für das zweite Kind zu ermitteln.

Ihnen würden demnach keine finanziellen Nachteile entstehen, da die Zeit in der Sie Elterngeld für das 1. Kind erhalten haben nicht eingerechnet wird. Das Elterngeld würde daher wie beim ersten Kind berechnet werden.

Falls Sie noch weitere Fragen haben,melden Sie sich gerne wieder.

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Vielen Dank für die rasche Antwort, hat mir sehr weiter geholfen. 

 

Liebe Grüße

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 12.02.2015, 19:20 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Gern geschehen :-)

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Guten Tag, 

 

Ich hab mal wieder eine Frage. Und zwar hab ich es meinem Arbeitgeber mitgeteilt das ich erneut schwanger bin und die Elternzeit zum 03.07. beenden werde. Er schien nicht erfreut und will sich rechtlich darüber informieren ob er zum Mutterschaft dazu zahlen muss. Meine Frage ist ob er irgendwie das Rechtlich machen kann das er nichts zu zahlen muss und wenn ja wie?

 

Liebe Grüße 

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 01.03.2015, 00:18 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Liebe Claudia, 

vielen Dank für Ihre Frage. 

Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.

Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).

Quelle: Familienministerium 

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute. 

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI).

 

Also wenn ich jetzt schon die Erklärung einreiche ist die Elternzeit vorbei? Oder erst mit dem Datum des Mutterschaft? 

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 01.03.2015, 14:30 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit vorzeitig kündigen?

Hallo Claudia, 

nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht.Früher nur, wenn der AG zustimmt. Dieses macht man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum Mutterschutzgeld. 

Ich habe Ihnen mal einen Link von einer Broschüre zum Thema Elterngeld heraus gesucht, welche ich sehr informativ finde.

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/publikationen,did=89272.html

In dieser Broschüre sind auch Kontakte angegeben, wo Sie Ihre persönliche Situation klären können. 

So wie ich es verstehe, können Sie in Ihrer Situation die Erklärung mit o.g. Unterlagen schon vorher einreichen. Das Urteil aus Gießen bezieht sich meiner Meinung nach auf auf anderweitige Situationen in der die Elternzeit verkürzt werden soll- also nicht wenn die Elternzeit in den Mutterschutz übergeht. 

Ich würde Ihnen trotzdem raten, sich an die entsprechende Kontaktstelle (in der Broschüre aufgelistet) zu wenden, um noch einmal eine Zweitmeinung einzuholen. 

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag :-)

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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