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Elternzeit und Elterngeld

Hallo liebes Expertenteam,

ich habe 2 Fragen bzgl. Elternzeit und Elterngeld.

Mein ET ist der 5.3., mein Mutterschutz beginnt am 22.1.

1. Frage:

Ich würde gerne ab 6 Monate nach der Geburt bis zum 12. Lebensmonat (sprich ab Anfang September bis Anfang März '16) auf 400€ Basis, und danach für weitere 12 Monate auf 25 Std. Basis arbeiten, bevor ich danach wieder in meinen ursprünglichen 40 Std Job zurückkehren.

Wie lange muss ich dann Elternzeit bei meinem AG beantragen? Für 2 Jahre? Elterngeld möchte ich ja nur im ersten Jahr in Anspruch nehmen.

Achso. Ich bin nicht selbstständig und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf VZ Basis.

 

Frage 2:

Mein Freund würde gerne 2 Monate Elternzeit nehmen (6. & 12. Lebensmonat). Er ist zu 80% in einem Angestelltenverhältnis, nebenbei aber Teilselbstständig (monatlich ca. 2000€ brutto). Wie muss er nun wo Elterngeld beantragen? Bzw. woher erhält er den Ausgleich aus der Selbstständigkeit?

 

Danke schon mal vorab für die Mithilfe O:-)

 

 

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 03.01.2015, 14:43 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit und Elterngeld

Liebe Fraeuleinanonym, 

vielen Dank für Ihre Frage. 

Zu Frage 1: 

Möchten Sie den 400 € Job beim selben Arbeitgeber vornehmen? Falls es sich bei dem Minijob um einen anderen Arbeitgeber handelt, ist grundsätzlich die Zustimmung Ihres jetzigen Arbeitgebers erforderlich. In diesem Falle müssten Sie die 2 Jahre Elternzeit nehmen. Bitte sprechen Sie dieses genau mit Ihrem Arbeitgeber durch, damit es nicht zu Schwierigkeiten und Missverständnissen kommt.

 

Zu Frage 2:

Wenn Sie und Ihr Partner Elterngeld in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie jeweils einen schriftlichen Antrag bei der Elterngeldstelle vor Ort einreichen.

Bei Selbstständigen ist der monatliche Gewinn entscheidend, also die Betriebseinnahmen minus die Betriebsausgaben.

Vom Gewinn werden noch Steuern abgezogen und gegebenenfalls Beiträge für die berufsständischen Versorgungswerke, wie sie zum Beispiel Apotheker, Steuerberater, Ärzte oder Ingenieure zu zahlen haben. Auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung von selbstständigen Handwerkern oder Künstlern mindern den Gewinn.

Für ihre Berechnung verlangt die Elterngeldstelle den letzten Steuerbescheid . Liegt dieser noch nicht vor, kann der Selbstständige sein Einkommen zunächst durch ältere Steuerbescheide, den Steuervorauszahlungsbescheid des vergangenen Kalenderjahres, eine Bilanz oder Einnahmen­überschussrechnung glaubhaft machen.

Die Elterngeldstelle zahlt das Geld vorläufig, bis der Steuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres vorliegt. Der Selbstständige muss den Bescheid nachreichen, sobald das Papier da ist. Dann wird das Elterngeld endgültig berechnet.

War der Gewinn in der vorläufigen Berechnung zu niedrig angesetzt, bekommt der Selbstständige Elterngeld nachgezahlt. War er zu hoch angesetzt, muss er Elterngeld zurückzahlen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute. 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

Re: Elternzeit und Elterngeld

Hallo Fr. Schleich,

danke für die Antwort.

Bzgl. Frage 1) Es geht um den selben Arbeitgeber. Sprich ich möchte meine Stunden dort entsprechend der 400€-Basis und danach entsprechend auf 25 Std. Reduzieren, bevor ich dann wieder VZ arbeite.

Wie lange muss ich dann Elternzeit beantragen?

 

Liebe Grüße :)

Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 03.01.2015, 21:59 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elternzeit und Elterngeld

Rechtlich ist es kein Problem, in der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuüben und sich so etwas dazuzuverdienen. Allerdings sollten Sie dabei bedenken, dass das Minijobbergehalt auf das Elterngeld angerechnet wird und so während des Elterngeldbezuges keinen monetären Vorteil bringt.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein. Damit besteht die Möglichkeit, auch während der Elternzeit, das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang zu sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.

 

Sie können dementsprechend Elternzeit beantragen bis zu der oben genannten Arbeitszeit. Danach haben Sie die Möglichkeit bis zu 12 Monate flexibel nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes zu nehmen. 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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