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Elterngeldberechnung Selbstständige

Hallo liebe Experten,

mir erklärt sich die abschließende Berechnung des Elterngeldes leider bislang nicht.

Ich war bis zum 31.12.2018 selbstständig, habe den Betrieb sodann eingestellt. Meine Tochter kam im März 2018 zur Welt.

Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Steuerbescheid vorlag, habe ich eine vorläufige EÜR für 2017 erstellt, anhand derer mein Elterngeld berechnet wurde.

Nun stellen sich 2 Fragen. Die Steuererklärung 2017 ist nun fertig, der Gewinn fällt etwa 3.000,00 EUR höher aus, als in der geschätzten EÜR angegeben. Bekomme ich nun eine Nachzahlung der Differenz?

Die zweite Frage: Elterngeld beziehe ich für den Zeitraum 13.03.18-12.03.19. Ich habe extra vorab noch eine Rechnungen gestellt, die auch vor Beginn des Bezugszeitraums beglichen wurden. Aus dem Steuerbescheid 2018 geht ja aber nicht hervor wann welche Zahlungen geleistet wurden sondern nur der Gesamtbetrag. Wie wird denn hier ermittelt wieviel Geld ich tatsächlich während des Bezugszeitraums erhalten habe? Kann hier in irgendeiner Form eine differenzierte Aufstellung vorgenommen werden? Sollte zum Steuerbescheid eine EÜR extra vorgelegt werden, aus der sich die genauen Daten der Zahlungen (Ein- und Ausgänge) ergeben?
Ich werde auch dieses Jahr noch ein paar Zahlungen erhalten, habe aber auch gleichzeitig noch Kosten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Laut der hiesigen Elternstelle ist das ein sehr komplizierter Fall, aber ich kann mir eigtl nicht vorstellen, dass das so selten vorkommt...

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 17.01.2019, 20:18 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeldberechnung Selbstständige

Liebe SaMiChen0410,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.

Es handelt sich in der Tat bei Ihnen um einen sehr komplizierten Fall.

Um die für die Elterngeldberechnung relevanten Kalendermonate zu ermitteln, bestimmt die Elterngeldstelle zuerst den sog. Bemessungszeitraum. Grundsätzlich wird bei Antragstellern, die vor der Geburt des Kindes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortswirtschaft hatten, auf das letzte Wirtschaftsjahr (nicht auf die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes) zurückgegriffen.
Wenn kein abweichendes Wirtschaftsjahr festgelegt wurde, ist der Bemessungszeitraum für Selbstständige in aller Regel das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Wie bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit werden auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit immer 12 Kalendermonate betrachtet.
Das Einkommen im Bemessungszeitraum weisen Selbstständige oder Antragsteller mit Mischeinkünften i.d.R. durch den entsprechenden EkSt-Bescheid nach. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, benötigt man ersatzweise eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung. Den EkSt-Bescheid muss man dann entsprechend nachreichen.
Für das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum des Elterngeldes benötigt die Elterngeldstelle eine Prognose oder Selbsteinschätzung.
Alle Angaben, die den Zeitraum nach der Geburt des Kindes betreffen, werden anhand von Lebensmonaten benötigt! (Beispiel: Geburt des Kindes am 14.02.2014. Erster Lebensmonat: 14.02. bis 13.03.2014, zweiter Lebensmonat: 14.03. bis 13.04.2014, usw.) Alle Angaben aus dem Bemessungszeitraum richten sich nach Kalendermonaten.
Grundsätzlich erhalten Selbstständige ihren Elterngeldbescheid unter Vorbehalt. Nach dem Ende des Elterngeldbezuges werden sie von der Elterngeldstelle aufgefordert, ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bezugszeitraum nachzuweisen. Erst dann wird der abschließende Elterngeldbescheid erlassen und man muss entsprechend zuviel gezahltes Elterngeld zurückerstatten oder erhält umgekehrt eine Nachzahlung.

Reichen Sie den Steuerbescheid nach Erhalt nach. Sie sollten nach Prüfung dann eine Nachzahlung erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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