Elterngeld etc
Re: Elterngeld etc
vielen lieben Dank für Ihre Frage.
Das Elterngeld wird anhand ihres Verdienstes der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutteschutzes berechnet- in Ihrem Fall von einem Gesamt- Verdienst von 1960 Euro. Es ist, wie Sie es oben schon beschrieben haben.
Nein, Sie müssen den Minijob, den Sie evtl weiter ausführen, nicht direkt nach der Geburt schon anmelden. Hier liegt die Frist soweit es mir bekannt ist bei mindestens 4 Wochen vor Beginn des Minijobs.
Bezüglich der Steuerklassen:
Die für die Haushaltskasse vieler Paare beste Steuerklassen-Kombination „Ehemann III/Ehefrau V“ kann ungünstig sein, wenn das Ehepaar ein Kind erwartet. Da häufig die Ehefrau nach der Geburt in Elternzeit geht und Elterngeld für die zwölf Monate nach der Geburt beantragt, sollte sie vor der Geburt in die Steuerklasse III wechseln, um später möglichst viel Elterngeld zu bekommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie berufstätig ist und mehr als das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro zu erwarten hat. Wechselt die Frau vor der Geburt des Kindes in die Steuerklasse III, obwohl sie erheblich weniger als ihr Mann verdient, hat das Paar zwar in der vorgeburtlichen Zeit weniger Netto zum Leben. Aber dieser steuerliche Nachteil wird mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen. Das wiederum ist beim Elterngeld nicht möglich. Bleibt die Ehefrau in der Steuerklasse V, bekommt sie weniger Elterngeld und kann dieses Minus nicht wieder zurückholen.
(Quelle Stiftung Warentest)
Die Steuerklasse kann nur einmal im Jahr geändert werden. Bei weiteren Fragen, würde ich Anraten sich direkt beim Finanzamt zu erkundigen.
Während der Elternzeit haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt wegfallende Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils und kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden.
Eltern können die Anzahl der Monate – bis auf die zwei Partnermonate – frei untereinander aufteilen. Es kann zum Beispiel erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge in Anspruch nehmen. Auch die gleichzeitige Inanspruchnahme des Elterngeldes durch beide Eltern ist möglich. Wenn beide Eltern beispielsweise in den ersten sieben Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig Elterngeld beziehen, sind die Beträge für 14 Monate aufgebraucht.
Es gibt einen Zeitkorridor von einer Woche, innerhalb derer der Antrag auf Elternzeit schriftlich gestellt werden muss. Der Elternzeitantrag muss spätestens sieben Wochen, aber nicht eher als acht Wochen vor dem Antritt der geplanten Elternzeit beim Arbeigeber eingehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Herzliche Grüße
Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)
Re: Elterngeld etc
Hallo Frau Schleich,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist mir einiges noch unschlüssig:
Das ich auf St.klasse 3 und mein Mann auf 5 wechselt vor der Geburt haben wir verpasst. Dies bringt uns ja jetzt ca. 3 Monate vor der Geburt nichts mehr. Darum wollten wir dann direkt von unserer jetzigen Situation Klassen 4/4 auf 3(Mann) und 5 (ich) wechseln. Nun ist halt die Frage ob wir das noch vor Beantragung des Elterngeldes machen sollen oder erst hinterher???
Ich möchte auf jedenfall 2 Jahre zu Hause bleiben und höchstens eine Teilzeitstelle annehmen in dieser Zeit. Mein Mann möchte wie geschrieben das erste mal für 4 Wochen auch zusätzlich Elternzeit nehmen wenn unser Kind 6 Monate alt ist, die 2. 4 Wochen möchte er dann ganz am Schluß nehmen....wann wäre das dann konkret? Im Alter des Kindes von 13-14 Monaten oder kann er auch kurz vor dem 2. Geburtstag des Kindes es nehmen??
Vielleicht können Sie mir hier nochmals konkret antworten?
Vielen lieben Dank
Re: Elterngeld etc
Die jeweilig gewünschten Bezugsmonate können Sie frei auf die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes aufteilen- also nicht bis zum zweiten Lebensjahr.
Der Wechsel der Steuerklasse wird im Folgemonat nach Antragsstellung gültig. Von daher wäre ein Wechsel 4 Wochen vor der Geburt des Kindes meines Erachtens sinnvoller. Allerdings sind Steuern nicht direkt mein Fachgebiet. Daher empfehle ich Ihnen noch einmal eine Meinung z.B. von einem Steuerberater einzuholen.
Herzliche Grüße
Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)
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