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Elterngeld Beamtin/Lehrerin

Hallo,
ich bin beamtete Lehrerin und arbeite fast Vollzeit (3888€, nach Abzügen 3060€). Unser Kind kommt im November (ET 11.11.).

1. Werden die 3060€ monatlich als Grundlage zur Berechnung genommen? Oder welche Zahl ist die ausschlaggebende?

2. Ich würde gerne Elternzeit bis August 2023 nehmen. Wir würden am liebsten in dieser Zeit ein 2. Kind. Wenn das Kind ein Jahr später käme, würde ich volles Elterngeld bekommen? Ich finde dies recht unrealistisch nach 3 Monaten wieder schwanger zu werden. Wenn ich nun nach 6 Monaten schwanger wäre, wie viel Elterngeld würde ich dann noch erhalten? Es würden quasi dann 3 Monate mit 0€ bewertet und 9 Monate mit dem obigen Lohn?
Muss ich dann rechnen: 9*3060+3*0=27.540:12=2295*65%=1491,75€?

Weiterhin kommt ein Geschwisterbonus von 10% bis zum 3. Jahr des 1. Kindes hinzu?

4. Kann ich mir das Elterngeld zum Beispiel auch auf 1,5 Jahre auszahlen lassen? Oder wie sollte ich mir generell das Elterngeld auszahlen lassen? Aus steuerlichen Aspekten wäre vielleicht etwas besser? Mein Mann ist auch Gymnasiallehrer, verdient etwas mehr, wir sind Steuerklasse 4.

Viele Grüße und vielen vielen Dank im Voraus!!!
Nadine

Bisherige Antworten
Expertin-Schleich
Expertin-Schleich | 10.04.2021, 19:40 Uhr
533 Beiträge seit 19.12.2012

Re: Elterngeld Beamtin/Lehrerin

Liebe Nadine,

vielen lieben Dank für Ihre Frage.

Die Berechnung des Elterngeldes gestaltet sich oft recht kompliziert. Gerade in den letzten Jahren haben sich viele Änderungen ergeben.

1.Für angestellte Eltern ist das Einkommen der 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes bzw. vor dem Monat des Beginns der Mutterschutzfrist maßgeblich.Auf Grundlage der eingereichten Einkommensnachweise für den zuvor ermittelten Bemessungszeitraum werden vom jeweiligen mtl. Bruttoeinkommen sonstige und steuerfreie Bezüge abgezogen. Dieser Betrag stellt das laufende Arbeitsentgelt dar. Für die Berechnung des Elterngeldes ist auch folgender Link hilfreich :

https://familienportal.de/familienportal/meta/egr

2. Auch beim zweiten Kind ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen des antragstellenden Elternteils in den letzten 12 Monaten vor der Geburt ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes. Sollte das 2.Kind später kommen und sie in dieser Zeit keiner Tätigkeit nachgehen, fließen diese Monate als "0- Monate" ein. Den Geschwisterbonus würden Sie natürlich erhalten. 

Zum letzten Punkt kann ich Ihnen nur raten sich mit einem Steuerberater Kontakt aufzunehmen, da es steuerlich gesehen es viele Möglichkeiten gibt. Da sind Sie auf jeden Fall gut beraten. 

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute. 

 

Herzliche Grüße

Yvonne Schleich
(Diplom- Sozialpädagogin)

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