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verkürzter GMH bei erster SS

Hallo,
ich bin erneut schwanger und mache mir schon voll die Gedanken, wie es diesmal läuft.
In der ersten Schwangerschaft musste ich viel liegen (auch fast 2 Monate im KH) und das ist mit einen Kleinkind nicht gerade einfacher.
Ich hatte ab der 22ssw einen verkürzten GMH (2,3cm, ob Wehen da waren wurde nicht geschaut) und ich wurde krankgeschrieben.
Bei 28-0ssw war der GMH bei 5mm und ich wurde mit einem Krankenwagen ins KH gefahren. Natürlich hatte ich auch Wehen und bekam Tokolyse (?). Ich lag mehrere Wochen und der Befund wurde nicht besser, die Wehen waren aber weg.
Zum Glück kam meine Tochter erst bei 36+6ssw, dafür in Rekordtempo.
Meine FÄ meinte, dass ich mir eine Cerglage legen lassen soll, vorsorglich bei (ich meine, sie sagte) 14ssw.
Was würden sie empfehlen? Ist es eine Risikoschwangerschaft, soll vielleicht anstatt Cerglage engmachiger kontrolliert werden? Und wie ist es bei verkürztem GMH --krankschreibung--oder doch Beschäftigungsverbot?
Danke im Voraus
und mit freundlichen Grüßen
Maggy
Bisherige Antworten

verkürzter GMH bei erster SS

Hallo, das Legen einer Cerclage wird heute kritischer gesehen als früher. Früher wurde sogar oft prophylaktisch eine Cerclage gelegt. Das wird heute kaum noch gemacht.
Eine Cerclage kann durchaus noch sinnvoll sein, wenn eine echte Muttermundschwäche besteht.
Eine Cerclage ist nicht sinnvoll, wenn vorzeitige Wehen zu einer Verkürzung der Cervix führen. Eine Scheideninfektion muss sicher ausgeschlossen sein.
Bei einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Bei einer Muttermundsschwäche ist die Sache relativ eindeutig: richtig ist in der Regel eine AU, weil die Beschäftigung nicht die Ursache für die Muttermundsschwäche darstellt.
Allgemein gilt für dieses Forum:
In diesem Forum können Fragen nur allgemein beantwortet werden. Es können hier keine Diagnosen gestellt und keine individuellen Therapieempfehlungen gegeben werden.
Es kann keine Antwort gegeben werden, die genau auf die von der Schwangeren gestellte Situation ausgerichtet ist. Deswegen sind auch keine konkreten Ratschläge möglich. Diese sind nur durch eine Vorstellung bei m behandelnden Frauenarzt möglich. Im Zweifelsfall ist deswegen immer eine Vorstellung beim Frauenarzt notwendig.
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