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nach 4 FG wieder schwanger mit 45 Jahren

Hallo liebes Ärzteteam,
nach 4 FG die letzte war im Oktober 2010 bin ich nun wieder schwanger die erste Blutuntersuchung ergab einen HCG von 1500 da war ich 4+4 nun bei 4+6 war der Wert fast auf 3000 der Wert hat sich fas verdoppelt, laut Arzt ok aber er meint es könnten 2 Eizellen eingenistet haben, der erste US ist erst für nächste Woche geplant da man da schon Herzschlag sehen müße da bin ich dann bei 6+4.
Der doc hat mir Utrogest verschrieben die ich einführen muss da ich einen etwas niedrigen Progesteron Wert hatte von 13.
Ich habe bis jetzt keine größeren Beschwerden außer etwas schwindel.
Ohne weiter Angaben habe ich meine Chefin darum gebeten mir zur Zeit keine Frühdienste einzutragen da ich dann um 4 Uhr aufstehen muss und mir das sehr schwer fällt, sie sagt aber das sie das nicht tut.
Leider muss ich auch Wochenends und Feiertags arbeiten, und natürlich habe ich auch etwas Bedenken wenn ich die Kolleginnen hängen lasse oder kurzfristig anrufe das ich nicht arbeiten kann.
Ich habe aber Angst zu sagen das ich schwanger bin ...........da ja noch soviel passieren kann, welche Möglichkeiten habe ich jetzt ?
Ich muss auf meiner Arbeit auch heben und mich oft strecken und bücken. Ab wann ist ein Beschäftigungsverbot sinnvoll und überhaupt zu bekommen denn ich denke schon das ich als Risikoschwangere eingestuft werde.
Danke
Bisherige Antworten

nach 4 FG wieder schwanger mit 45 Jahren

Hallo
ein Beschäftigungsverbotist laut Mutterschutzgesetz dann sinnvoll:
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1.
mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2.
nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3.
mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4.
mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5.
mit dem Schälen von Holz,
6.
mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7.
nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8.
mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1.
Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2.weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten vorliegen.
Wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt- er wird mit Ihnen besprechen ob in Ihrem Fall ein Beschäftigungsverbot in Betracht kommt.
Viele Grüsse
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