individuelles Beschäftigungsverbot
ich arbeite als Lehrerin und bin nunmehr in der 21. Woche schwanger.
Ich bin 38j. alt und habe bereits 2 Kinder und eine FG. Des Weiteren habe ich einen Uterus bicornis.
Bei meinem ersten Kind lag ich insgesamt 8 Wochen wegen vorzeitiger Wehen in KH. Er kam dann aber pünktlich.
Bei meiner Tochter (9,5 Jahre später) hatte ich ab der 20.Woche wieder vorzeitige Wehen und eine MM-Verkürzung auf 3,2cm. An dieser Woche wurde ich krank geschrieben und habe viel gelegen, so konnte ich einen KH-Aufenthalt verhindern.
Nun bin ich wieder schwanger und habe zusätzlich noch einen Arbeitsweg von ca. 70min hin und 70min zurück. Dazu kommt, dass meine Tochter erst 13 Monate alt ist und es dadurch natürlich auch nicht drin ist, dass ich mich nach der Arbeit einfach hinlege.
Nun habe ich seit 1,5 Wochen wieder Wehen, die aber noch nicht zu einer Verkürzung geführt haben. Kreislaufprobleme habe ich nun schon seit ca. 7Wochen. Magnesium nehme ich schon hoch dosiert und auch eine Infektion wurde ausgeschlossen. Psychisch belastet mich die Situation sehr, da es ein nicht so einfacher Stadtteil ist, indem die Schule liegt. Ich habe nun Angst wieder im KH zu landen, da das in meiner Situation sehr schwierig ist (Die Kleine ist 13Monate und der Große knapp 11Jahre) und ich größtemteils bis 20Uhr alleine bin.
Reichen diese Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot?
2) Und noch etwas ich leide seit nunmehr ca. 8 Wochen an eine Kiefernhöhlen- nasennebenhöhlenentzündung, die 2x mit Antibiotikum behandelt wurde, aber noch immer nicht ganz weg ist. (Immer noch gelb-grünes Sekret). Die Schmerzen sind allerdings nun deutlich weniger. Das letzte AB habe ich bis vor 3 Wochen genommen. Kann man einfach weiter abwarten oder kann das dem Baby schaden? Was würden Sie mir raten?
Vielen Dank für Ihre Mühe Kathi
individuelles Beschäftigungsverbot
1. Bei einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Eine lange Anfahrt und Belastung zu Hause sind kein Grund für ein Beschäftigungsverbot. Ein Risiko müsste von ihrer Tätigkeit an der Schule ausgehen. Bei schon bestehenden vorzeitigen Wehen wird in der Regel für eine Arbeitsunfähgikeit und nicht für ein Beschäftigungsverbot entschieden. Es besteht da aber sicher ein Ermessenspielraum.
2. Prinzipiell können Infektionen Wehen fördern. Das ist bei einer Nasennebenhöhlennetzündung aber eher selten der Fall. Da die Immunabwehr in der Schwangerschaft geschwächt ist sollte in der Regel nicht auf eine notwendige Antibiotikatherapie verzichtet werden.
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