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beschäftigungsverbot

muß der Grund eine Nichteinhaltung der Mutterschutzrichtlinien beinhalten oder reicht ein erhöhter Blutdruck, der auf Arbeit noch höher ist, eine Hyperemesis, mit Protein- und Ketonurie, und Unterleibsschmerzen auf Arbeit aus?

Bisherige Antworten

beschäftigungsverbot

Hallo
Bei einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Eine Hyperemesis ist ein klarer Fall für eine AU.
Unterleibsschmerzen, die nur bei der Arbeit auftreten könnten ein Beschäftigungsverbot beinhalten.
Für die Einhaltung des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetztes (z.B. schweres Heben) wird kein extra Attest benötigt.
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