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beschäftigungsverbot, leider etwas lang....

liebes ärzte-team,
zur zeit bin ich seit beginn der ss krankgeschrieben wegen meniskus. nun hat mich mein arbeitgeber (grosses pflegeheim)angesprochen, mir doch von meinem fa ein beschäftigungsverbot ausstellen zu lassen, da mein orthopäde meint, ich könne erst mal wieder arbeiten, bis es mit dem knie wieder schlimmer wird, da eine op erst nach der ss möglich ist....mein ag teilte mir auch mit, dass ich weiterhin, auch in der ss auf der station arbeiten muss, nur meine arbeit reduziert wird gem. dem muschu-gesetz. dies beinhaltet keine arbeit mehr am bett, kein heben usw. da ich aber auf station bin, wäre ich weiterhin den gefahren ausgesetzt, wie bewohner stürzen, aus reflex hält man sie fest, geisig verwirrte bewohner schlagen eventuell in den bauch usw. mein fa weigerte sich aber ein beschäftigungsverbot auszustellen, da er der meinung ist, mein ag ist verpflichtet mich anders einzusetzen....was soll ich nun tun??auf der anderen seite bin ich aber risiko-ss, da ss durch icsi, mein alter ist 41 und ich habe myome in der gb, die lt. aussage meines fa auch zu einer ev. frühgeburt führen könnten, aber nicht müssen.....können sie mir einen rat geben??ich arbeite wirklich sehr gerne in meinem beruf, aber die angst um mein baby ist grösser...
vielen dank, michaela
>a Lilypie Ich erwarte ein Baby Ticker
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beschäftigungsverbot, leider etwas lang....

Laut dem. § 3 Abs.1 MuSchG dürfen Frauen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Attest Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Weiterbeschäftigung gefährdet sind. Ein solches Beschäftigungsverbot darf allerdings nur dann ausgesprochen werden, wenn die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden, wobei sich diese Gefährdung auch aus den individuellen Verhältnissen der Frau oder aus der Fortdauer der Beschäftigung ergebenden psychisch bedingtem Stress ergeben kann.
Der AG kann bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Rückfragen wegen des Umfanges stellen, der Arzt darf jedoch keine solchen nach der Begründung des Beschäftigungsverbotes beantworten.
Bei Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs.1 MuSchG trägt der AG die Beweislast.
Gründe für ein Beschäftigungsverbot können sein: eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche, besondere Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen. Die Grenzen zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden sind oft fließend. Deshalb muss der Arzt entscheiden, ob es sich um eine Krankheit oder um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden. Ferner muss er abwägen, ob Komplikationen zu befürchten sind, die eine Weiterbeschäftigung verbieten. Wichtig: Dazu muss bei der werdenden Mutter nicht unbedingt eine Erkrankung vorliegen.
Droht sich die schwangere Frau durch Tätigkeiten zu gefährden, die ihr nach dem Mutterschutzgesetz sowieso verboten sind, ist es sinnlos, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Soll sie beispielsweise ständig schwere Lasten heben, ist statt des Gangs zum Arzt der zum Gewerbeaufsichtsamt ratsam. Denn das ist zuständig für die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen.

vielen dank.

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