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Schwangerschaft

Hallo,

ich bin Verkäuferin und habe nun gelesen dass man in der Schwangerschaft keine Nachtschicht machen darf, gibt es denn da auch ausnahmen?? Ich fange immer Nachts um 3.00 Uhr an, bis morgens ca. 10.00 Uhr, das von Montags bis Freitags! Dort kann ich mich auch mal zwischendurch hin setzen, was ich wenn ich Tags über in nem Laden arbeiten würde, nicht könnte. Was spricht da gegen die Nachtschicht, da es ja nur 3 Std. sind die in die Nachtschicht laufen, und mir der Job spass macht, und es mir da gut geht? Meinen Schlaf Rytmus hab ich ja, daß ich so gut wie immer auf meine 8 Std. schlaf komme?

Vielen dank im voraus

Gruß BII

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Schwangerschaft

Hallo
In Deutschland regelt das das Mutterschutzgesetz. Darin heisst es:
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.....
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1.in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2.in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3.als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, +ie werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Eine gestörte Nachtruhe (also auch Arbeit ab 3 Uhr morgens) kann zu Wehen führen.
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