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Schmierblutung,Beschäftigungsverbot

Guten Tag Hr.Dr.Nuding

nachdem ich in der nacht von Montag auf Dienstag wieder eine Blutung hatte war ich zur Vertretung meines FA. Sie meinte das die blutung aus dem Muttermundbereich kommt.Ich bin jetzt wieder krankgeschrieben.Mein Chef und ich sind der meinung das ein Beschäftigungsverbot angebracht ist,da ich als Altenpflegerin arbeite.Kann mein FA da eigentlich noch gegen sein?Wenn er dagegen ist kann es evtl.auch mein HA attestieren.Denn mittlerweile habe ich Angst auf die Arbeit zu gehen.

Vielen Dank und Gruß Ani 19+2

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Schmierblutung,Beschäftigungsverbot

Hallo
Nach einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu folgende Leitsätze verkündet:
"Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig."
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