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Psychische Belastungen

Hallo,
ich bin in der 14 SSW und habe folgendes Problem. Aufgrund von extremer Übelkeit und leichten Schmierblutungen vor 3 Wochen war ich insgesamt 5 Wochen krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber wußte von der Schwangerschaft und hat trotzdem versucht mir zu kündigen. Da dieser Versuch fehlgeschlagen ist, begründet er eine Kündigung jetzt mit einem Betrugsversuch der aber nie stattgefunden hat. Somit ist es für mich unmöglich nochmals meinen Arbeitsplatz aufzusuchen, da ich der psychischen Belastung nicht gewachsen bin.
Mein FA hat mir noch bis einschl. nächster Wochen eine Krankmeldung gegeben und gesagt, daß er mir aufgrund meiner Bürotätigkeit kein Beschäftigungsverbot erteilen kann. Jetzt habe ich eine Überweisung zum Psychiater. Das würde aber für uns bedeuten, daß ich weiterhin kein Gehalt sondern "nur" Krankengeld bekommen würde. Da unsere finanzielle Situation nicht besonders stabil ist, kommen da die nächsten Probleme auf uns zu.
Ist es korrekt, daß der FA mir in der Schwangerschaft bei einer Bürotätigkeit aufgrund von psychischer Belastung kein Beschäftigungsverbot erteilen darf????
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
N.M.
Bisherige Antworten

Psychische Belastungen

In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. November 1998 (5 AZR 49/98) wird konkretisiert, dass ein Arzt in Ausnahmefällen die Beschäftigung einer Schwangeren vorläufig verbieten darf. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes der schwangeren Arbeitnehmerin garantieren könne. Darüber hinaus müssen aus ärztlicher Sicht ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leib und Leben von Mutter oder Kind ausgehen können.
Das Mutterschutzgesetz sagt nur allgemein, dass der Arzt ein Verbot aussprechen darf, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind, diese GEfährdung kann durchaus auch bei psychischen Belastungen auftreten.
Unabhängig vom Mobbing: Selbst wenn ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten ausgesprochen würde, können Sie vom Arbeitgeber anderweitig eingesetzt werden (z.B. man wird von einem Arbeitsplatz mit in der Schwangerschaft nicht zugelassener überwiegend stehender Tätigkeit an einen anderen am Schreibtisch versetzt). Ein Beschäftigungsverbot hat also nicht zwingend ein Zuhausebleiben zufolge. Der Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Krankschreibung liegt darin, dass bei einem Beschäftigungsverbot die Lohnfortzahlung ausschliesslich vom Arbeitgeber getragen wird. Die ärztliche Entscheidung zur Aussprache eines Beschäftigungsverbotes unterliegt der juristischen Überprüfbarkeit.
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