Fragen zum Beschäftigungsverbot
Ich bin jetzt in der 19. SSW und lag eine Woche im Krankenhaus wegen Blutungen (abortus imminens in der 16.SSW). Jetzt war ich 2 Wochen krank geschrieben und habe wenn ich mich "normal" Bewege immer wieder ein ziehen im Unterleib. Da ich als Erzieherin in einer Krabbelstube arbeite möchte mein Frauenarzt mir jetzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Jetzt sind mir aber Fragen gekommen:
1) Ich bin im Juli auf einer Hochzeit eingeladen die in einer anderen Stadt ist (ca 2 Stunden autofahrt) ist. Darf ich da hin fahren? Normalerweise hätte ich in der Woche Urlaub gehabt.
2) Was passiert mit den Überstunden und den Urlaubstagen die mir noch zustehen? Beides kann ich ja nicht mehr nehmen.
3) Was darf ich überhaupt wenn ich ein Beschäftigungsverbot habe? Ist das wie bei einer Krankschreibung?
Vielen Dank schonmal für die Antworten!
Fragen zum Beschäftigungsverbot
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu folgende Leitsätze verkündet:
"Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig."
BAG, Urteil vom 21. 3. 2001 - 5 AZR 352/ 99
Im Ausnahmefall kann also manchmal doch ein Beschäftigungsverbot attestiert werden. Es wird oft schwierig sein, darzulegen, dass die Ursache AUSSCHLIESSLICH in der Schwangerschaft liegt. Da es bereits Klagen mit Schadensersatzvorderungen der Arbeitgeber gegen den attestierenden Arzt gibt sind viele Ärzte in solchen Grenzfragen eher vorsichtig.
Allerdings muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Bescheinigung zum Beschäftigungsverbot nicht gerechtgertigt ist. Das kann durchaus schwierig sein.
Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Streß Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung ist, daß der gefährdende Streß gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird.
BAG 2001-03-21 5 AZR 352/99
Letztendlich gibt es Situationen wo eindeutig entweder eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot richtig ist, aber auch viele Situationen bei denen eine Einstufung Ermessensfrage ist.
Bei einem Beschäftigungsverbot müssen sie sich nicht unbedingt schonen.
Fragen zum Beschäftigungsverbot
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Ich durfte mir gestern das Attest beim FA abholen mit dem Beschäftigungsverbot. Grund ist das hohe Risiko das durch den Stress und die Arbeit an sich für das Kind und mich besteht. Das Beschäftigungsverbot wurde nach §3 Abs. 1 MuSchuG ausgestellt.
Von Seitens meines Arbeitgebers wird es sicherlich keine Probleme geben da er absolut dafür ist das ich mich keiner Gefahr aussetze.
Trotzdem besteht noch immer für mich die Frage ob ich während meines Beschäftigungsverbotes z.B. zu der Hochzeit fahren darf so lange mein Arzt nichts dagegen hat???
Fragen zum Beschäftigungsverbot
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Vielen Dank!
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