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Frage zu Cytomegalie

Hallo liebes Ärzte-Team,
bei mir wurde festgestellt, dass ich gegen Cytomegalie nicht genügend Antikörper habe.
Wie wird das im Falle einer Schwangerschaft: Ich arbeite im Kindergarten mit Kindern von 3-6 Jahren. Habe auch manchmal Kontakt zu unter 3-jährigen. Mein Amtsarzt meint, ich könne im Falle einer Schwangerschaft weiterhin arbeiten gehen, soll aber konsequent vor einem Hand-Mund-Kontakt meine Hände waschen. Andere Möglichkeiten gibt es nicht. Aber bietet das allein genügend Schutz?
Ich komme aus Bayern. Gibt es da gesetzliche Vorschriften? Oder liegt die Entscheidung für ein evtl. Beschäftigungsverbot bei meinem Frauenarzt?
LG Tanja K.
Bisherige Antworten

Frage zu Cytomegalie

Hallo, dazu gibt es klare Empfehlungen:
Das Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen schreibt dazu:
"Zytomegalie (CMV)
Die Übertragung des CMV-Virus erfolgt als Schmierinfektion über Körperflüssigkeiten wie z.B. Blut, Urin, Speichel oder beim Stillen durch Muttermilch. In den ersten drei Lebensjahrenwerden Kinder besonders häufig infiziert.
Die Erkrankung verläuft in der Regel unbemerkt. Bei Erstinfektion einer Schwangeren kommtes in 35-50% der Fälle zu einer Übertragung auf das Ungeborene, welches z. T. bleibendeSchäden erleidet. Bei 7-10% der infizierten Säuglinge treten z. B. eine geistige Behinderung, Schwerhörigkeit bis zur Taubheit und Bewegungsstörungen auf. Etwa 10% der erkranktenKinder versterben.
Schwangere mit unbekanntem CMV-Immunstatus und nicht Immune sind infektionsgefährdet. Daher ist ein beruflicher Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und behinderten Kinder während der gesamten Schwangerschaft untersagt.
Eine Beschäftigung mit älteren Kindern (ab dem 4. Lebensjahr) ist nur unter konsequenter Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen erlaubt. Ein enger Körperkontakt sowie die Begleitung zur Toilette sind zu vermeiden, geeignete Handschuhe sind zu tragen und eine Freistellung vom Wickeln (auch bei älteren, behinderten Kindern) sollte erfolgen. In jedem Fall ist eine Beschäftigung mit bekannten Ausscheidern oder erkrankten Kindern verboten."
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