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Erstellt nur FA ein Beschäftigungsverbot?

Hallo,
darf nur der behandelnde Frauenarzt ein BV ausstellen oder auch der behandelnde Hausarzt?
Sieht der Arbeitgeber dann die Begründung dafür oder fällt dies auch unter ärztliche Schweigepflicht?
Meine Ärzte sind sich leider nicht einig, mein HA hat mir ein Schreiben für meine FA mit gegeben wo er wegen Schmierblutungen und vorrausgegangener FG und hohem psyschichem Druck auf der Arbeit zum Berufsverbot rät, meine FÄ lehnt dies aber ab.
Was hat ein Berufsverbot denn für Konsequenzen?
Danke für die Antwort
Bisherige Antworten

Erstellt nur FA ein Beschäftigungsverbot?

Hallo
Bei einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Prinzipiell kann auch der Hausarzt ein Beschäftigugnsverbot attestieren.

Erstellt nur FA ein Beschäftigungsverbot?

heißt das in meinem Fall wäre eine AU angebrachter?

Und würde in einem Attest zum BV die Begründung dem Arbeitsgeber quasi gennant werden?

Erstellt nur FA ein Beschäftigungsverbot?

Eine AU wäre wahrscheinlich korrekter.
Ein Beschäftigungsverbot muss eine Begründung haben (d.h. welche Bedingung bei der Arbeit führt zu einem erhöhten Risiko), denn der Arbeitgeber muss ja die Chance haben, die Beschäftigungsbedingungen zu ändern.
Wenn zum Beispiel Grund für das Beschäftigungsverbot Kundenkontakt mit Ansteckungsrisiko für die Schweinegrippe ist könnten sie einen Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt bekommen.
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