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Beschäftigungsverbot

Guten Tag,
ich bin in der 21. SSW, leide seit der 10.SSW massiv unter Kopfschmerzen. Abgeklärt wurde es schon, es lässt sich jedoch keine eindeutige Ursache feststellen. Deswegen kann mir mein Gyn auch kein BV aussprechen sagt sie. Mein Hausarzt hat mir jetzt eine Empfehlung über ein BV ausgestellt welches mein AG jedoch nicht akzeptiert, da es nach seinen Worten, nur eine Empfehlung ist u kein individuelles BV. Mein Hausarzt sagt jedoch, das ausgestellte Attest ist bindend. Jetzt stehe ich zwischen den Stühlen, weis nicht wie ich weiter handeln soll bzw wer denn nun recht hat? Können sie mir weiter helfen?
Liebe Grüße.
Bisherige Antworten
Expertin-Grüne
Expertin-Grüne | 18.12.2016, 14:08 Uhr
Registriert seit 03.11.2011

Re: Beschäftigungsverbot

Hallo Bubililly,

man muss unterscheiden zwischen Krankschreibung und Beschäftigungsverbot. Ein Beschäftigungsverbot ist auszustellen, wenn die Fortsetzung der Berufstätigkeit an sich zu einer Gefährung für die Schwangerschaft (Mutter und Kind) führt (z.B. bei Umgang mit Gefahrenstoffen, übermäßiger körperlicher oder psychischer Belastung oder besonderem Infektionsrisiko. Dabei ist zu unterscheiden zwischen generellem (im Mutterschutzgesetzt klar festgelegtem) und individuellem Beschäftigungsverbot.

Das individuelle Beschäftigungsverbot ist in Paragraf 3 Absatz 1 Mutterschutzgesetzt geregelt. Hier heißt es: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."

Der Arzt hat also die Möglichkeit zu entscheiden, welche Tätigkeiten im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und derzeit nicht mehr ausgeübt werden dürfen.

Dabei kann die Arbeit oder der Arbeitsplatz zwar im Allgemeinen als ungefährlich eingestuft werden, für die Schwangere subjektiv jedoch zu Beschwerden führen, die ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden können.

Entscheidend bei der Erteilung eines individuellen Beschäftigungsverbotes sind also die individuellen Verhältnisse der Schwangeren, die Gesundheitsgefährdung für die Mutter oder das Kind unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, und es darf sich nicht um krankheitsbedingte Schwangerschaftsbesonderheiten handeln.

Ist es infolge einer Krankheit (auch z.B. Kopfschmerzen, die nicht durch die Tätigkeit an sich verursacht werden) nicht möglich zu arbeiten, sollte eine Krankschreibung erfolgen.

http://www.9monate.de/leben-familie/familienleben-beruf/mutterschutzgesetz-das-sollten-schwangere-wissen-id94510.html

viele Grüße!

Re: Beschäftigungsverbot

Vielen dank für ihre Antwort. Aber was ist dann diese " Empfehlung eines BV "? Ist das gleich zu stellen mit einem ärztlichen Attest?
Ich leide seit Jahren unter Bluthochdruck, nehme deswegen auch Tabletten. Die Kopfschmerzen sind wahrscheinlich infolge dessen , obwohl ich außerhalb der Schwangerschaft keine Kopfschmerzen habe aber eine 100% Ursache lässt sich nicht feststellen.
Liebe grüße.
Expertin-Grüne
Expertin-Grüne | 19.12.2016, 07:28 Uhr
Registriert seit 03.11.2011

Re: Beschäftigungsverbot

Hallo Bibilliy,

der Arzt muss ein Beschäftigungsverbot selbst aussprechen, nicht nur empfehlen.
Bitten Sie ihn am besten um eine neue Formulierung.

viele Grüße1

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