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Beschäftigungsverbot

Hallo liebes Ärzteteam,
ich bin seit 5 Wochen wegen Wehen, zwischenzeitlich verkürztem Gebärmutterhals und sehr weichem Muttermund krank geschrieben. Meine Hebamme hat letzte Woche gesagt ich brauche dringend ein Beschäftigungsverbot. Habe nur den Eindruck, mein FA sieht das alles nicht so eng. Ich arbeite in einem Wohnheim für geistig behinderte Menschen, habe also einen körperlich anstrengenden Job.
Meinen Sie ich kann nach einem Beschäftigungsverbot fragen? Bekomme mit Mühe und Not das Nötigste im Haushalt getan und selbst mit dem Hund kann ich nur kurz raus, da ich sehr schnell Wehen und einen ganz unangenehmen Druck "nach unten" bekomme. Weiß also wirklich nicht, wie ich arbeiten soll.
Bin jetzt 25+2.
Vielen lieben Dank für Ihre Antwort.
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Beschäftigungsverbot

Hallo, bei einer vorzeitigen Wehentätigkeit liegt in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit vor.
Bei einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Sie müssten mit ihrem FA klären, ob durch ihre Arbeit ein Risiko für sie oder ihr Kind besteht. Nur dann wäre ein Beschäftigungsverbot gerechtfertigt.
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