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Beschäftigungsverbot

Hallo,
bin in der 15. Woche schwanger. Bei mir auf Arbeit ist es sehr stressig und ich wurde jetzt immer wieder krankgeschrieben, weil ich es einfach nicht schaffe. Zur Zeit bin ich aufgrund von Nervenschwäche und Erschöpfungszuständen krankgeschrieben.
Lag in der 10. Woche auch im KH wegen drohender Fehlgeburt.
Kann mir ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen aufgrund starker psychischer Belastung auf Arbeit? Und kann das Verbot nur der Frauenarzt oder auch der Hausarzt austellen.
Meine Frauenärztin würde mich ab der 20. Woche auf 4 Stunden runternehmen wollen. Und wenn das nicht geht mir dann ein komplettes Beschäftigungsverbot ausstellen. Mein Betrieb möchte aber, dass gleich ich ein komplettes Beschäftigungsverbot bekomme. Doch der Betrieb selbst möchte es nicht ausstellen.
Sie können mit mir auf Arbeit nicht wirklich viel anfangen und sie sagen ja selbst, dass sie keinen wirklichen Schonplatz für mich haben. Ich muss zwar körperlich nicht mehr schwer arbeiten, doch steh ich ständig unter Druck und weiß meist garnicht was ich zuerst machen soll. Bin halt einfach auf Arbeit überfordert.
Weiß im Moment einfach nicht weiter.
Vielen Dank im Voraus. Nadine
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Beschäftigungsverbot

Hallo
Nach einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu folgende Leitsätze verkündet:
"Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig."
BAG, Urteil vom 21. 3. 2001 - 5 AZR 352/ 99
Im Ausnahmefall kann also manchmal doch ein Beschäftigungsverbot attestiert werden. Es wird oft schwierig sein, darzulegen, dass die Ursache AUSSCHLIESSLICH in der Schwangerschaft liegt. Da es bereits Klagen mit Schadensersatzvorderungen der Arbeitgeber gegen den attestierenden Arzt gibt sind viele Ärzte in solchen Grenzfragen eher vorsichtig.
Allerdings muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Bescheinigung zum Beschäftigungsverbot nicht gerechtgertigt ist. Das kann durchaus schwierig sein.
Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Streß Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung ist, daß der gefährdende Streß gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird.
BAG 2001-03-21 5 AZR 352/99
Letztendlich gibt es Situationen wo eindeutig entweder eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot richtig ist, aber auch viele Situationen bei denen eine Einstufung
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