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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Hallo,
ich würde gerne wissen, ob in meinem besonderen Fall ein Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt ausgesprochen werden kann. Ich bin zur Zeit Freiwillige Soziale Helferin in einem Wohnheim für geistig behinderte Menschen und im 4. Monat schwanger. Leider kommt es, wie wahrscheinlich in jedem anderem Beruf in dem man mit geistig Behinderten arbeitet, auch in unserem Wohnheim immer wieder zu Zwischenfällen bei denen Bewohner gewalttätig werden, und beispielsweise mit Geschirr und Stühlen um sich werfen oder auf Betreuer einschlagen. Erst kürzlich ereignete sich ein Vofall, bei dem ein Bewohner meine Arbeitskollegin verprügelte, weil sie ihm auftrug, seinen Teller abzuräumen. Ich habe nun, wie ich finde auch berechtigt, Angst, dass mir Ähnliches passieren kann, denn die Bewohner gehen nicht gezielt auf eine bestimmte Person los sondern einfach willkürlich auf irgendwas/irgendwen um entstandene Agressionen abzubauen und leider ist nicht immer vorauszusehen, wann so etwas passiert. Oft sind auch nur ich als Praktikantin und ein weiterer Mitarbeiter im Dienst, so dass meiner Meinung nach auch gar nicht ausreichend Personal vor Ort ist, um solche Situationen zu bewältigen.
Ich möchte nicht das Risiko in Kauf nehmen, eines Tages, so wie meine Arbeitskollegin verprügelt zu werden und womöglich auch einen Schlag in den Bauch zu bekommen. Im Nachhinein hätte ich nicht nur mit den körperlichen und mit den psychischen Folgen eines solchen Erlebnisses zu kämpfen, sondern im schlimmsten Falle auch mit dem Verlust meines Kindes.
Des Weiteren würde ich gerne wissen bei welchen Arbeiten ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (z.B. bei welchen pflegerischen Arbeiten) und ob auch dies zu einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft führen kann.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bisherige Antworten

Re: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Hallo, das MuSchG verbietet arbeiten mit erhöhter Unfall- oder Sturzgefahr. "Verprügeltwerden" gehört eindeutig dazu. Deswegen wräe in dem geschilderten Fall ein Beschäftigungsverbot gerechtfertigt.
Das Infektionsrisiko hängt vom Patientengut und der Art der Tätigkeiten ab.
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