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Berechtigung zum Beschäftigungsverbot?

Hallo und guten Morgen,

da meine FA zur Zeit in Urlaub ist, war ich gestern bei meinem Hausarzt. Ich habe in letzter Zeit auf der Arbeit ständig erhöhten Blutdruck (ca. 155/102 Puls 98) begleitet von Druck auf den Ohren und Kopfschmerzen. Sobald ich abends zur Ruhe komme, sinkt der Blutdruck wieder in den Normalbereich ab (ca 120/85, Puls 75). Der zunehmende Stress auf der Arbeit macht mir mittlerweile ganz schön zu schaffen (ich bin in der 21. SSW).

Mein Hausarzt hat mir vorläufig für den Rest der Woche eine AU ausgestellt mit der Empfehlung, mir etwas Ruhe zu gönnen, jedoch wird der Blutdruck am Montag erneut steigen sobald ich arbeiten bin. Zudem arbeite ich in einer Apotheke und kriege fast alle zwei Wochen einen Infekt.

Ist es in diesem Fall angebracht meine FA nach einem Beschäftigungsverbot zu fragen?

Vielen Dank im Voraus.

MfG, Saskia M.

Bisherige Antworten

Berechtigung zum Beschäftigungsverbot?

Hallo, wenn der Blutdruck wirklich durch ihre Tätigkeit ansteigt könnte ein Beschäftigungsverbot diskutiert werden.
Nach einem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest. Ausschlaggebend ist, dass die Beschäftigung die Gefährdung darstellt.
Die Frage, wann während einer Schwangerschaft eine krankheitsbedingte AU-Bescheinigung ausgestellt oder ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MuSchG ausgesprochen werden kann, ist nicht immer einfach zu beantworten. Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, erhält die Schwangere weiterhin den Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber in voller Höhe für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbots (§ 11 MuSchG). Dieser Vorteil ist von der schwangeren Arbeitnehmerin natürlich in der Regel erwünscht.
Prinzipiell hat aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung stets Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu folgende Leitsätze verkündet:
"Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig."
BAG, Urteil vom 21. 3. 2001 - 5 AZR 352/ 99
Im Ausnahmefall kann also manchmal doch ein Beschäftigungsverbot attestiert werden. Es wird oft schwierig sein, darzulegen, dass die Ursache AUSSCHLIESSLICH in der Schwangerschaft liegt. Da es bereits Klagen mit Schadensersatzvorderungen der Arbeitgeber gegen den attestierenden Arzt gibt sind viele Ärzte in solchen Grenzfragen eher vorsichtig.
Allerdings muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Bescheinigung zum Beschäftigungsverbot nicht gerechtgertigt ist. Das kann durchaus schwierig sein.
Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Streß Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Voraussetzung ist, daß der gefährdende Streß gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird.
BAG 2001-03-21 5 AZR 352/99
Letztendlich gibt es Situationen wo eindeutig entweder eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot richtig ist, aber auch viele Situationen bei denen eine Einstufung Ermessensfrage ist.
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