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Arbeit in einer Tierklinik trotz SS?

Liebes Team.

Da es jetzt wohl so aussieht als wäre ich tatsächlich in der Früh-SS, habe ich ein großes Problem.

Ich arbeite in einer Tierklinik und habe am Sonntag und am Montag Bereitschaftsdienst, d.h. ich werde auch wieder öfters röntgen müssen, kleinere Laborarbeiten verrichten und ab und an auch schwerere Tiere heben müssen. Außerdem werden wir auch sicher wieder operieren müssen und dadurch werde ich auch wieder mit Narkosegas (Isofluran) zu tun haben.

Meinen FA-Termin habe ich erst am kommenden Mittwoch, d.h. vorher habe ich auch kein Attest und kein Beschäftigungsverbot.

Auch möchte ich zu diesem ja doch noch sehr frühen Zeitpunkt noch nicht meine Kollegen einweihen, vor allem nachdem ich noch nicht beim Arzt war...

Darf ich diese Arbeiten noch verrichten?

Oder muß ich mir um den Schutz und die Sicherheit des Ungeborenen Sorgen machen?

Ich hatte im letzten Jahr bereits 2 FG...

Bitte um Antwort.

Frauke

Bisherige Antworten

Arbeit in einer Tierklinik trotz SS?

Hallo
Laut deutschem Mutterschutzgesetz gilt:
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1.
mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
2Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1
Es gibt allerdings keinen echten Grenzwert. Je häufiger und je schwerer sie heben desto größer ist das Risiko für vorzeitige Wehen oder eine Schädigung des Beckenbodens.
Durch Röntgenstrahlen ist eine Schädigung des Kindes besonders in der Frühschwangerschaft möglich.
Oft wird aber das Risiko einer Schädigung überschätzt.
Für ein ungeborenes Kind
darf die effektive Dosis 1 mSv vom Zeitpunkt der Mitteilung der
Schwangerschaft bis zu deren Ende (aus äußerer und innerer Strahlenexposition)
nicht überschreiten (§ 55 StrlSchV, § 22 RöV).
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