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Einschulung

Hallo,
ich weiss, das Thema ist etwas verfrüht, aber ich hab halt grad Zeit, da ich mit einer Mandelentzündung flach liegt.
Und zwar: Sarah ist geb. am 23.12.2002
Also - eigentlich würde sie mit 6 Jahren und 9 Monaten (falls im September Schulbeginn ist) eingeschult werden.
Wir haben aus diversen Gründen so unsere Zweifel und haben und überlegt, ob wir Sarah evtl. mit 5 Jahren und eben 9 Monaten, ein Jahr früher einschulen lassen. Das würde bedeuten, dass Sarah nach dne Sommerferien die Vorschulgruppe besucht. Jetzt hab ich folgendes gefunden, kann mir vielleicht jemand beim Dolmetschen helfen? Mir schwirrt schon der Kopf (wahrscheinlich sind 39 Fieber auch nicht gut zum grübeln).
"In Baden-Württemberg werden zum einen alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben ? das selbe gilt zum anderen auch für alle Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und von den Eltern in der Grundschule angemeldet werden (§ 73 Abs. 1 S. 1 und 2 bw SchG, siehe auch unten Abschnitt II). Erklärte Zielsetzung dieser Regelungen sind unter anderem: Abbau der hohen Zurückstellungsquote, Erhöhung der Zahl der vorzeitigen Einschulungen und ein an den individuellen Voraussetzungen des Kindes orientierter Schulstart durch Flexibilisierung des Einschulungszeitpunktes und der Verweildauer in der Schulgemeinde. Dabei soll der individuelle Lernstand und Lernfortschritt Berücksichtigung finden, und es sollen alle Kinder ? von lernschwach bis hoch begabt ? gefördert werden. Zugleich bietet das Land verschiedene Modelle wie etwa die jahrgangsgemischte Zusammenfassung der Klassen 1 und 2 oder eine besonders enge Verzahnung der Grundschulförderklassen mit dem ersten Schuljahr."
II. Die frühzeitigere Einschulung von Kindern ohne Prüfung des Entwicklungsstandes
Einige Bundesländer sehen in ihren Schulgesetzen die Möglichkeit vor, dass Eltern auf Antrag bzw. durch die bloße Anmeldung ihres Kindes an der Grundschule die Schulpflicht auslösen können, obwohl das Kind erst nach dem Regelstichtag sechs Jahre alt wird. Der Entwicklungsstand des Kindes bzw. die Schulreife wird hierbei nicht überprüft. Es bestehen in fünf Ländern derartige Vorschriften, die zeitlich an den regulären Stichtag (meist 30. Juni) anknüpfen.
In Baden-Württemberg werden Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden (§ 73 Abs. 1 S. 2 bw SchG).
In allen Ländern ? außer Berlin ? können Kinder über die Einschulung zum üblichen Stichtag hinaus abhängig vom Entwicklungsstand vorzeitig eingeschult und damit schulpflichtig werden. Nach den meisten Ländergesetzen ist für die Entscheidung der Schulleiter zuständig; die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme in die Grundschule bzw. mit der Einschulung. Voraussetzung ist meist ein ausreichender körperlicher und geistiger Entwicklungsstand des Kindes. Hierbei sind zwei Typen von Regelungen zu unterscheiden: Die Mehrzahl der Länder kennt bei der vorzeitigen Einschulung von Kann-Kindern keine Altersgrenzen, so dass es nur auf den Entwicklungsstand des Kindes ankommt (siehe unten Ziffer 1.). Einige Länder hingegen sehen neben der Prüfung des Entwicklungsstandes des Kindes auch noch einen weiteren Stichtag und damit ein Mindestalter für eine vorzeitige Einschulung vor (vgl. unten Ziffer 2.). Die Ländergesetze treffen im Einzelnen folgende Regelungen:
1. Einschulung von ?Kann-Kindern? ohne Altersgrenze
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein haben Vorschriften in ihren Schulgesetzen (bzw. im Schulpflichtgesetz), die eine vorzeitige Einschulung noch nicht schulpflichtiger Kinder auf Antrag der Eltern ermöglichen und die dabei auf die Schulreife im Sinne des Entwicklungsstandes abheben. Die Kriterien differieren dabei von Land zu Land.
In Baden-Württemberg können Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (sonst genügt die Anmeldung in der Grundschule, um die Schulpflicht auszulösen, siehe oben Abschnitt II.), in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet werden kann (vgl. § 74 Abs. 1 bw SchG).
Starker Tobak, und ich blick nix mehr. Könnte das jetzt klappen - oder ist das eh möglich.
Wäre dankbar fürs helfen.
LG Geno mit Mandelentzündung und Sarah mit Mittelohrentzündung
Bisherige Antworten

Einschulung

Hallo Geno
ihr lebt wohl in BW? Der Text besagt folgendes: Wenn dein Kind bis zum Stichtag (30.9.) 6 Jahre alt ist, dann MUSS es im selben Jahr in die Schule. Wenn es bis zum 30.6. des NÄCHSTEN Jahres 6 Jahre alt wird, so wie deine Tochter, dann KANNST du sie anmelden, wenn du willst, ohne dass weitere Untersuchungen oder Gutachten etc. nötig sind. Sie wird dann mit der Anmeldung schulpflichtig (d.h. es gibt dann auch kein Zurück mehr). NOCH jüngere Kinder können dann aufgrund eines Gutachtens eingeschult werden.
Alles klar?
LG Carolin

Einschulung

Hallo,
ja wir leben in BW :-)
Danke für Deine Antwort. Sarah ist dann also ein Kann-Kind.
LG Geno
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