muss der Arbeitgeber einem Teilzeit anbieten?
Vielleicht weiß ja eine von Euch da bescheid...langsam bekomm ich nämlich bißchen Muffensausen und Existenzangst wenn ich daran denke so gar nichts mehr zu finden wo ich arbeiten kann. Also in Teilzeit, weil Vollzeit würde die erste Zeit wohl eh nicht mehr gehen...
LG
Andrea
dann muss er dir Teilzeit geben können...
LG Schäfchen
Eher ja
Hi Andrea,
erstens kannst Du in der Elternzeit schon Teilzeit arbeiten, dass geht auch nach den Elternzeitregelungen, dort § 15. Hier habe ich Dir einen Auszug von § 15 ab Abs. 5 reinkopiert.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit
und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann
mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt
bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert
während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der
Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart
war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit
eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes
7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer
Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in
Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate
auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit
schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die
gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will,
muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der
Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt,
kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen
erheben.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kannst Du danach weiter in Teilzeit bleiben, wenn die formalen Voraussetzungen und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei den betrieblichen Voraussetzungen ist das Bundesarbeitsgericht leider alles andere als frauenfreundlich. § 8 TzBfG lautet wie folgt:
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat,
kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der
Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die
gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der
Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem
Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu
erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre
Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche
Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit
im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die
Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn
der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat
der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren
gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom
Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung
der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber
nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die
gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der
Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber
kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder
ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der
Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen
Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt
oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der
Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr
als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Bundesarbeitsgericht sieht leider zu oft das betriebliche Interesse wichtiger als das Interesse der Arbeitnehmerin an der Teilzeit an. :-( Aber, wie gesagt, bei Dir ginge es erst einmal nach § 15 Elternzeitgesetz.
LG O:-)
Eher ja
Ganz liebe Grüße
Andrea
Gern geschehen...
muss der Arbeitgeber einem Teilzeit anbieten?
ich habe mir eine Teilzeitstelle "erstritten" und das nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit - bei meinen beiden ersten Kindern habe ich immer Vollzeit weitergearbeitet -
Frag nicht, was ich für eine Stelle ich dann bekommen habe .... Gehalt war zwar das Gleiche, aber meine alte Stelle war definitiv weg .... (arbeite in einem großen Konzern)
Der Arbeitgeber "muß" zwar schon, aber er kann einem es verdammt schwer machen ..
Egal, beim nächsten Mal streite ich wieder wenn es sein muß.
Grüße, Barbara
Ja er muss,..
LG Ulrike
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