Muss mal wieder nerven
Ich muss euch mal wieder nerven :-) Hatte zwar von der RA von meiner Versicherung auch schon das gehört was ihr mir geschrieben hattet.Bis nächsten Dienstag ist noch so lange hin.
Nun zu meiner eigentlichen Frage.Wie versteht Ihr die Auszüge aus meinem Vertrag?Ist er nun befristet oder ist es ein"fester"Vertrag.Muss so blöd Fragen da mein befristeter damals anders aussah.
Hier die Auszüge:1.Arbeitsverhältnis beginnt am 1.7.10
2.AV wird auf die Dauer von 6 Monaten befristet zur Probe abgeschlossen(steht kein genaues Datum)
3.Probezeit Kündigungsfrist(wie überall)
4.Die Verlängerung des befristeten Probearbeitsverhältnisses bedarf einer schriftlichen Vereinbarung(ich verstehe das so,das wenn die Probezeit verlängert werden soll es einer schriftlichen Vereinbarung bedarf.
5. Wird das Beschäftigungsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortgesetzt,so verlängert sich das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
lg sausi_chen
Muss mal wieder nerven
Hallo,
ich finde 2. ist sehr komisch formuliert!
Ob das jetzt ein befristeter Vertrag ist kann ich dir nicht sagen, aber die Kündigung spricht eigentlich dagegen!
Wenn dein kompletter Vertrag auf 6 Monate befristet wäre, würde er am 31.12.2010 auslaufen. Einen Vertrag der ausläuft braucht man aber nicht kündigen.
So eine Situation ist immer blöd. Selbst wenn du die Sache gewinnst, hast du ja immer ein bescheidenes Verhältnis zum Chef.
Nur ein Tipp falls du wirklich zum 31.12 nicht keine Arbeit mehr hast: Dadurch fällt dann ja das Mutterschaftsgeld weg was du eigentlich nach der Geburt bekommen würdest. Darüber kannst du dir eine Bescheinigung deiner Krankenkasse geben lassen das du KEIN Mutterschaftsgeld bekommst. Die Bescheinigung kannst du dem Antrag für Elterngeld beilegen, und dann bekommst du ab der Geburt für 12 Monate Elterngeld, nicht erst 8 Wochen nach der Geburt für 10 Monate. So war es letztes Jahr bei mir. So hat man wenigstens die 2 Monate überbrückt!
LG Blümchen
Muss mal wieder nerven
So verstehe ich das jedenfalls, ob das nun stimmt, wie ich das interpretiere..... ?
Ciao, Susanne und viel Erfolg und Glueck am Dienstag
Muss mal wieder nerven
Ist wirklich komisch formuliert.
Also ich bin auch nach 2 Monaten Arbeitsverhältnis schwanger geworden (damals vor 8 Jahren bei meiner Tochter!) und hatte somit auch Probezeit. Ich bin mit Wirkung zum 01.05.02 eingetreten und die ersten sechs Monate galten als Probezeit in der mein Arbeitsverhältnis mit einer KÜndigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden konnte.
Als ich schwanger wurde, bin ich nicht gekündigt worden und arbeite heute noch dort ;-)
Mehr kann ich jetzt auch nicht dazu sagen, aber ich verstehe das so wie Du und verstehe das so, dass es genau das gleiche ist wie bei mir damals nur anders formuliert :-X
LG
Dani
*einschleich* Ich kenne ja nicht den ganzen Vertrag, aber...
Damit würde der Vertrag nach Ablauf der Befristung auslaufen. Ich vermute, die Kündigung wurde "aus anwaltlicher Vorsicht" (schreckliches Wort, ich weiß) heraus ausgesprochen, da Du theoretisch nach Ablauf der Befristung hingehen und weiterarbeiten könntest. Würde Dich keiner vom Arbeitsplatz "wegzerren" oder Dir gar noch Arbeit geben, wärst Du danach unbefristet. Deshalb wohl die "Kündigung" (Ein guter Anwalt hätte das sicherlich besser formuliert, so kannst und solltest Du diese angreifen, weil eine Kündigung ja gerade unwirksam ist wegen Deiner Schwangerschaft, die Befristung bleibt jedoch leider wirksam.).
Allerdings kann die Befristung an sich unwirksam sein, dass kann ich so nicht beurteilen. Dazu braucht man den ganzen Vertrag und die Arbeitsgeschichte von Dir bei diesem Arbeitgebern.
Du solltest auf jeden Fall darauf achten, einen guten Anwalt mit dem Spezialgebiet Arbeitsrecht zu haben (grundsätzlich müsste die Rechtschutzversicherung Dich den Anwalt doch frei wählen lassen, das hatte ich schon nicht verstanden, wieso die Dir den Anwalt besorgt). Leider gibt es Fachanwälte für Arbeitsrecht wie Sand am Meer; ich will damit sagen, nicht jeder der sich so nennen darf, hat auch ausreichend Ahnung im Arbeitsrecht.
In eigener Sache: NEIN, ich bin keine Anwältin!
Hier noch die für Dich entscheidende Norm aus dem TzBfG (ich schleich mich mal wieder zurück in mein Forum und toi, toi, toi für Dich!):
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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