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gesetzliche Regelung zum Beschäftigungsverbot

Hallo ihr Lieben!

Ich habe mal eine Frage zum Beschäftigungsverbot an euch. Dazu folgende Vorgeschichte:

ich bin im Schuldienst tätig und arbeite in meiner Fachrichtung mit einer weiteren Kollegin zusammen. Jetzt ist die heikle Situation eingetreten, dass auch meine Kollegin schwanger ist und 5 Wochen nach mir in Mutterschutz geht. Seitens meines AG wurde mir mitgeteilt, dass eine Vertretung erst 8 Wochen nach erfolgter Entbindung eingestellt werden darf, sodass ca. 90% des Unterrichts für 2 Monate ausfallen würde.

Eine Kollegin gab mir den Tipp, dass bei einem Beschäftigungsverbot gleich eine neue Fachkraft eingestellt werden darf und nicht erst nach 8 Wochen.

Weiß jemand von euch wo dies gesetzlich niedergeschrieben ist? Würde das gern nachlesen, finde nur im www nichts dazu.

Hoffe ihr könnt mir helfen!

Liebe Grüße und vielen Dank, Kristin (15+1)

Bisherige Antworten

gesetzliche Regelung zum Beschäftigungsverbot

Hallo: Beschäftigungsverbot ist subsidiär, heisst, es kommt nur in Frage, wenn eine normale Krankschreibung nicht in Frage kommt: die Mutter darf nicht nur einfach "normal" krank sein.
Es muss genau begründet werden vom Arzt warum welche Tätigkeit den Fortbestand der Schwangerschaft gefährdet. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit abzuhelfen, um das Beschäftigungsverbot abzuwenden, heisst der Schwangeren eine entsprechende nicht schädigende Tätigkeit zu geben.
Das ganze findet sich ind §3 und §4 MuschG:
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1.mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2.nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3.mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4.mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5.mit dem Schälen von Holz,
6.mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7.nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8.mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1.Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2.weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

gesetzliche Regelung zum Beschäftigungsverbot

Beim Beschäftigungsverbot muss der ARBEITGEBER den Lohn weiterzahlen. Daher sind normalerweise die Arbeitgeber da nicht sehr scharf drauf, weigern sich sogar öfters mal und machen schwierigkeiten...

Frage dazu

Kann der Arbeitgeber nicht, wenn er entsprechend versichert ist, sich das Geld, welches er bei einem Beschäftigungsverbot weiterzahlen muss, von der Versicherung wiederholen? Oder von der Krankenkasse oder so? :-X
Sonst wäre das Beschäftigungsverbot aus seiner Sicht ja ziemlich sinnlos, denn es heißt ja, der AG kann bei einem ausgesprochenen Beschäftigungsverbot sich Ersatz für die Schwangere holen. Das könnte er dann ja so oder so, wenn er eh beide Gehälter selbst zahlen muss?
Oder bin ich da jetzt völlig verkehrt?
Verwirrte Grüße
Sunny 21+2

Frage dazu

Von der Krankenversicherung kann der Arbeitgeber sich das Geld jedenfalls nicht holen, denn die Versicherung muss nur zahlen, falls der Arbeitnehmer krank ist. Beim Beschäftigungsverbot ist die Frau aber gerade nicht krank.
Obs entsprechende Versicherungen gibt, keine Ahnung. Aber es gibt da ja die Vertragsfreiheit, also möglich ist das bestimmt.
Dass bei einem Beschäftigungsverbot der Arbeitgeber sich Ersatz holen kann, habe ich noch nie gehört. Woher hast Du das denn?
Grundsätzlich kann man sich immer Ersatz holen, solang man einfach ne 2. Kraft zusätzlich einstellt...

Unterricht würde sogar noch länger ausfallen

Laut diesem Satz :
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Dann würden ja also 8 + 6 Wochen ausfallen, also gute 3 Monate.
Es sei denn, Du willst bis zum Stichtag unterrichten ;-)
LG Sunny

@ sunny

Ich sehe das genau wie du, bei einem Beschäftigungsverbot erhält der AG von einer anderen Stelle den Lohn zurück. Eine Bekannte von mir wurde von ihrem Chef sogar gebeten, sich ein Beschäftigungsverbot ausstellen zu lassen, wenn ersichtlich ist, dass sie vor Beginn des Mutterschutzes nicht wieder kommen wird. Nur so stand ihm Geld für eine neue AN zur Verfügung.

Ich hatte nun im Hinblick auf meine Klasse im Sinn, mir wenige Tage vor Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot ausstellen zu lassen, damit eine neue Kollegin sofort eingestellt werden kann, damit der Unterricht nahezu lückenlos weitergeht. Wir sind in einer beruflichen (schulischen) Ausbildung und knapp 3 Monate KEIN Unterricht sind schier unmöglich (zumal die Zulassung zur Abschlussprüfung bei so viel Unterrichtsausfall auf der Kippe steht). Nur leider lässt das zuständige Schulamt hier nicht mit sich reden. :-(

Nur: wo kann man das jetzt nachlesen? Ich finde keine Gesetzesvorlagen, die dies regeln... :-X

Lg, Kristin

@ sunny

Hm, da kann ich Dir leider auch nicht weiterhelfen. Ich würde da evtl. mal bei nem Rechtsanwalt anrufen und nachfragen.
LG Sunny

So ists...

Hi,
meine erste Frage: Bist Du Beamtin oder "normale" Angestellte. Das ist beim Schuldienst ja nicht sofort offensichtlich.
Also für Angestellte: Ein Beschäftigungsverbot muss vom Arzt ausgesprochen werden und darf wirklich nur ausgesprochen werden, wenn eine "normale AU" nicht reicht... Der Arbeitgeber kann dieses Verbot an sich nicht anzweifeln. Der Arbeitgeber kann sich dann für den kompletten Zeitraum das Gehalt von der Krankenkasse zurückerstatten lassen. Deshalb ist ihm ein Beschäftigungsverbot natürlich lieber, als ständige Krankschreibungen. Das Geld für die SChutzfrist (also 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung) bekommt der Arbeitgeber ebenfalls von der Krankenkasse erstattet. Hierfür ist aber kein Beschäftigungsverbot notwendig, diese insgesamt 14 Wochen sind so oder so erstattungsfähig.
Verwirrend ist, dass beim Elterngeldantrag auch vom Beschäftigungsverbot die Rede ist, hier ist aber wirklich die Schutzfrist gemeint. Den Unterschied verstehen die Damen vom Amt nur nicht, da hab ich mich schon oft genug mit denen gezofft...
Bei Beamten: Hier trägt der Arbeitgeber unabhängig von Beschäftigungsverbot, Schutzfrist oder Krankschreibung sämtliche Kosten, diese können nicht von der Kasse zurückgefordert werden, da ja keine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt... Wie das bei Beamten mit Ersatz und so aussieht weiss ich nicht genau, weil das bei uns anders geregelt ist, als z. B. im Schuldienst.
Mein Wissensschatz: Ich arbeite in der Gehaltsabteilung einer öffentlichen Anstalt, wir haben sowohl normale Angestellte als auch eine Art von Beamten...
Ich hoffe, ich habe Dir ein wenig Licht ins Dunkle gebracht.
LG
Ninni

@ Ninni

Hallo Ninni!

Danke für deinen Beitrag! Ich bin tatsächlich eine "normale" Angestellte. Dass ein Arzt das Beschäftigungsverbot ausstellen muss, ist mir klar. Mir geht es hier allerdings weniger um die Kostenrückerstattung, sondern eher um die Frage, wo gesetzlich niedergeschrieben ist, dass dann im öffentlichen Dienst sofort eine Neueinstellung erfolgen kann. Ich möchte nur im Sinne meiner Klasse handeln und mir ein Beschäftigungsverbot einige Tage vor Beginn des Mutterschutzes holen, um Platz für eine neue Kollegin zu machen, was sonst durch den regulären Eintritt in den Mutterschutz nicht möglich wäre. Mich ärgern die sturen deutschen Vorschriften, die sich nicht mal in einer so heiklen Situation wie bei uns gerade durchbrechen lassen. Ein kompletter Unterrictsausfall von satten 3 Monaten ist für mich haaresträubend und bereitet mir schlaflose Nächte. Ein Beschäftigungsverbot ist der einzige Strohhalm an den ich mich derzeit klammern kann. :,( Ich möchte hier nicht falsch verstanden werden, dass ich durch ein Beschäftigungsverbot einfach zu Hause bleiben will, sondern "nur" im Sinne meiner Klasse handle.

Liebe Grüße, Kristin (15+3)

@ Ninni

Du kannst Dir sowieso nicht aussuchen, ob Du ein Beschäftigungsverbot oder eine Krankschreibung kriegst, denn falls eine Krankheit vorliegt, dann kann und darf der Arzt gar kein Beschäftigungsverbot ausschreiben.
Beschäftigungsverbot ist subsidiär, das trifft nur dann zu, wenn Du nicht krank bist und die Tätigkeit an sich geeignet ist dem Kind und Mutter zu schaden. Wie die konkrete Tätigkeit schadet und warum muss der Arzt auch ganz genau begründen. Der Arbeitgeber hat dann auch noch die Möglichkeit, die Tätigkeit entsprechend zu ändern, um das Beschäftigunsverbot abzuwenden.
Ganz einfach ist ein BEschäftigungsverbot z.b. wenn die Schwangere dauernd schwer heben müsste. Da ist die Schwangere nicht krank, aber die Tätigkeit schadet.
Wenn nur rein der psychische Stress zu groß ist, oder die Arbeit nur rein subjektiv zu anstrengend, aber objektiv nach dem MuschG erlaubt dann ists schon viel schwieriger. Da wärs dann eventuell psychische Überforderung und dann eher psychische KRankheit der Mutter.
Grundsätzlich entscheiden die Gerichte da sehr streng und BEschäftigungsverbot kommt im Zweifel dann meist eher nicht in Frage sondern ne Krankschreibung.
Deine Vorschrift mit der Ersatzkraft müsstest Du bestimmt irgendwo in irgenwelchen öffentlichen Dienst Vorschriften finden können. Wobei ich selbst im Ö-Dienst bin und da gabs bei mir diese Möglichkeit nicht, sofort Ersatzkraft wegen Beschäftigungsverbot.
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