Mutterschutzlohn
auch wenn ich überwiegend "still" mitlese und auch das leider eher selten, möchte ich mich kurz vorstellen. Ich habe am 2.2.09 ET von unserem dritten Kind (die beiden "Großen" sind 2003 und 2006 geboren) und bezüglich des Mutterschutzlohnes eine Frage.
Und zwar war ich bislang im Krankenhaus tätig und hatte so 3-4 Nacht - und Wochenenddienste im Monat, die ich auch bis zur 12. SSW weiter gearbeitet habe. Seitdem arbeite ich weiter im Normaldienst, aber eben ohne die entsprechenden Schichtzuschläge. Nun ist es ja lt. Mutterschutzgesetz so, daß ich keine Schichten mehr arbeiten darf, mir daraus aber auch keine finanziellen Einbußen entstehen dürfen und der AG mir das Gehalt der letzten 3 Monate von vor der SS zahlen müßte. Meinen AG habe ich so in der 22. SSW von der Schwangerschaft informiert und er ist der Meinung, daß diese Ausgleichszahlungen/Mutterschutzlohn (?) erst ab Mitteilung der SS fällig wären.
Weiß evtl. jemand, ob diese Ausgleichszahlungen von Beginn der SS oder erst ab Mitteilung der SS zu zahlen sind? Oder wo man diese Info her bekommt?
Vielen Dank schon im Voraus und lG,
Bine
Mutterschutzlohn
http://www.streikbeginn.de/mutterschutz.htm#Mutterschutzlohn
Hier ein link der ist zwar kurz aber hilfreich http://www.vnr.de/b2b/personal/Mutterschutzlohn+und+Mutterschaftsgeld.html
oder der!
Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie aufgrund
- einer Beschäftigungseinschränkung oder
- eines Beschäftigungsverbotes
während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
In Frage kommt sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.
Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet während der Mutterschutzfristen, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.
Wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten, erhalten Sie ebenfalls – anstelle des Mutterschaftsgeldes – Mutterschutzlohn
LG Corinna
Mutterschutzlohn
Erst ab Mitteilung dass Du schwanger bist. Das bin ich mir 100% sicher weil ich selber Mutterschutzlohn kriege. Gute Sache aber leider wissen viele davon nichts.
Lg Joanna, 28+0
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