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Urlaubsanspruch/Elternzeit

Guten Morgen,
vielleicht kann mir hier ja jemand weiterhelfen... Ich arbeite 2 Tage die Woche während der Elternzeit. Ich hatte aus dem Jahr 2005 noch 6 Tage Resturlaub (habe vor der Elternzeit voll gearbeitet) die mir jetzt, da ich nur noch 2 Tage arbeite, gekürzt wurden (von 6 Tagen auf 2 Tage). Meine Freundin arbeitet ebenfalls 2 Tage während der Elternzeit und ihr wurde der Resturlaub nicht gekürzt. Was ist denn nun richtig?
Viele Dank für Eure Hilfe,
LG, Maya
Bisherige Antworten

Re: Urlaubsanspruch/Elternzeit

Hallo,
der Resturlaub darf dir eigentlich nicht gekürzt werden.
Der steht dir voll zu.
LG Denise

Re: Urlaubsanspruch/Elternzeit

Hallo Maya,
meines Wissens steht dir der Resturlaub zu, allerdings erst nach der Elternzeit, da er ja mit dem jetztigen Urlaub nicht zu verrechnen ist. Ich arbeite derzeit drei Tage pro Woche und hatte die Wahl: Resturlaub an den MuSchu hängen (habe ich gemacht) oder nach der Elternzeit nehmen. An sich verfällt der Resturlaub nicht und darf auch nicht einfach gekürzt werden.
LG HOlly

Re: Urlaubsanspruch/Elternzeit

Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten! Aber wie erkläre ich das meiner Personalabteilung? Die sehen das ja leider anders... :-( Die argumentieren so, dass ich ja jetzt mit 2 Tagen Urlaub genauso lange frei machen kann wie bei meiner Vollbeschäftigung mit 6 Tagen...
LG, Maya

Bundeserziehungsgeldgesetz

Maya,
damit kannst Du eserklawren:
§ 17
Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Diana

Re: Urlaubsanspruch/Elternzeit

Maya,
Resturlaub darf nicht gekuerzt werden und steht Dir nach der Elternzeit zu.
LG
Diana

Re: Urlaubsanspruch/Elternzeit

Hallo Diana,
vielen lieben Dank, dass Du Dir so eine Arbeit gemacht hast!!! Kann ich dann meine 6 Tage Resturlaub erst nach der Elternzeit nehmen oder auch jetzt schon???
LG, Maya
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