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Trennung - geschenkte Sachen zurück fordern!

Hallo, ich machs mal kurz.
Freundin ist getrennt, er will den zu Weihnachten geschenkten Drucker wieder haben. Sie waren nicht verlobt. Ich weiss das sie den Drucker nicht rausgeben muss. Kann mir jemand sagen wie der §§ heisst in dem das steht? ich finde nur §§ in denen was wegen Verlobung steht, dann müsste sie den zurück geben.
Viell. hat jemand einen Rat!
Liebe Grüsse
Leni
Bisherige Antworten

Trennung - geschenkte Sachen zurück fordern!

http://www.anwalt.de/rechtstipps/geschenkt-ist-geschenkt-oder-doch-nicht_000481.html
Mal schauen, wie lange der Link bleibt...., vielleicht hilft das.
lg
Melanie

Trennung - geschenkte Sachen zurück fordern!

Wer hat wem den Drucker geschenkt?

Falls er ihr den Drucker geschenkt hat, dann wurde sie durch die Schenkung Eigentümerin des Druckers. § 929 BGB. Damit hat er keine Rechte mehr an dem Drucker.

(a) Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB.
b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner weiteren Momente. )

Trennung - geschenkte Sachen zurück fordern!

rückforderung einer schenkung

§ 528 BGB:- wenn der Schenker nach der Schenkung seinen eigenen Unterhalt nicht mehr finanzieren kann.

b) bei schwerer Verfehlung oder grober Undank, § 530 BGB:

Trennung alleine ist aber kein grober Undank.

c. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage: siehe Urteil

Beschluss des OLG Naumburg vom 14.02.2006
8 W 4/06
OLGR Naumburg 2006, 716
NJW 2006, 2418

Ein Mann hatte seine Erbteile seiner langjährigen Lebensgefährtin unentgeltlich übertragen. Als "Rechtsgrund" der Überlassung war im Vertrag ausdrücklich genannt: "Die Überlassung erfolgt schenkweise aufgrund der nunmehr seit acht Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft zwischen Überlasser und Übernehmerin und deren anzunehmendem Fortbestand beziehungsweise anschließender Eheschließung". Kurz danach ging die Beziehung in die Brüche. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte zu entscheiden, ob die Frau zur Rückübertragung der Erbteile verpflichtet war.
Der vom Gericht bejahte Rückgabeanspruch wurde damit begründet, dass es sich nicht um eine Schenkung im Rechtssinne handelte, sondern um eine so genannte unbenannte Zuwendung.

Im Unterschied zu Schenkungen können derartige Zuwendungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ohne weiteres nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage rück abgewickelt werden, wenn die Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage nicht mehr besteht. Dies gilt nicht nur für Zuwendungen innerhalb einer Ehe, sondern auch für Zuwendungen innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
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ein Drucker ist aber kein erheblicher wirtschaflticher wert...

von daher auch nicht nach Wegfall der Geschäftsgrundlage.

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Ist aber alles nur meine Privatmeinung die auch falsch sein kann und keine Rechtsberatung.

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