OT kennt sich wer mit 400 euro jobs aus?
auch wenns jetzt hier weng ruhig geworden ist hab ich die hoffnung dass mir hier wer helfen kann....
AAAALSO ich arbeite auf 400 euro basis bei einem anwalt (genau das ist das problem, ich will nichts falsch machen, aber er weiss es sicher besser und ich will keinen stress)... ich arbeite immer montag und donnerstag im schnitt 9-10 stunden pro woche.... seit jetzt über 6 monaten. arbeit macht spass. alles klasse ABER ich hab keinen schriftlichen vertrag, bekomme jeden monat brav meine abrechnungen (damit ich wenigsten was in der hand hab). ich ging immer davon aus ich hätte urlaubsanspruch und krankengeld anspruch....als ich dann im mai sagte dass ich ss bin, meinte mein chef er freue sich riesig für mich, wenns mir mal nicht so gut ging könnt ich ruhig daheim bleiben, ich BEKÄME JA EH NUR DIE STUNDEN BEZAHLT DIE ICH DA SEI!!!! seit dem mach ich mir nen kopf. bin dann durch die FG auch ne gute woche ausgefallen. hab auch schon ne menge feiertage die auf montag gefallen waren nachgearbeitet... ich hab das gefühl das war alles nicht rechtens...... was würdet ihr machen?
danke für eure tipps..
lg steffi
nachtrag
wir haben so ne aushilfe für notfälle, die kommt alle 3 monate mal für einen samstag und da würde ich das ja verstehen.....
nachtrag
Hallo,
ich habe Dir mal eine PN mit einem Link geschickt, vielleicht hilft der Dir weiter.
LG
Sandra
OT kennt sich wer mit 400 euro jobs aus?
ich denke (und hoffe), dass Nicole (daskraut) Dir da noch genauer weiterhelfen kann, wie ich.
Soweit ich das in meinem ersten Erziehungsurlaub mitbekommen habe, wurde das im Arbeitsrecht 2006 oder 2007 (piemalDaumen, vielleicht auch schon früher) festgelegt, dass eine 400-EUR-Aushilfskraft die gleichen Rechte, wie ein normaler Arbeitnehmer hat. Sprich: Anspruch auf Urlaub und Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Insofern müssten eigentlich Deine Stunden, die Du für Feiertage nachgearbeitet hast, als Überstunden gerechnet werden... im Krankheitsfall musst Du die Krankmeldung vorlegen und dafür bekommt der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung von Deiner Krankenkasse.
...typisch Anwalt... darüber habe ich mich ja bei Dir schon mal ausgelassen, dass Steuerberater und Anwälte die Schlimmsten sind... (sorry, Nicole). Die, die es eigentlich wissen müssten, ignorieren es und lassen ihre Esel schuften, solange die Esel nicht von selbst drauf kommen... mein am 13.06.2011-Ex-Chef hat das auch immer provokant gemacht, dass er irgendwas beschlossen hat und solange seine Arbeitnehmer nicht die Gesetze lasen und ihn darauf gestummt haben, dass das falsch ist, hatte man eben Pech... Ar***lo**
Ich würde auf jeden Fall auch auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. So hast Du ja nix in der Hand.
Wie schon geschrieben, hoffe ich, dass Nicole Dir da weiterhelfen kann, weil ich in den Arbeitsgesetzten im netz jetzt nix gefunden habe. Ausser, dass hier:
ArbGG
§ 5 Begriff des Arbeitnehmers
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
Ich denke, dass 400-EUR-Minijobber als sonstige Personen anzusehen sind und somit müssten die Regelungen der anderen Gesetze auch auf Dich zutreffen. Also, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitsschutzgesetze usw.
GGGGLG sonja, die heilfroh ist, mit Lohnabrechnungen nix mehr am Hut zu haben [:-}
OT kennt sich wer mit 400 euro jobs aus?
Hallo Steffi,
mich würde mal interessieren, wie Dein AG Dich bei der Krankenkasse angemeldet hat. Soweit ich mich erinnern kann, hast Du als Minijobber, die gleichen Rechte, wie als "normaler" AN, z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Mutterschutz, etc. pp.
Du kannst ja auch nochmal bei der Bundesknappschaft anrufen, dort ist die bundesweit tätige Minijobzentrale eingerichtet.
Ich habe auch noch dieses im Netz gefunden:
Arbeitsrecht
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Dies gilt auch für Minijobs.
Der Arbeitgeber muss beispielsweise
- bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,
- bei Schwangerschaft im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes der Minijobberin während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen Entgelt fortzahlen
- dem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub gewähren und zwar mindestens für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruchs (in der Regel vier Wochen),
- für die Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und
- Kündigungsfristen beachten. Soweit im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen getroffen wurden, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden.
Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen, das sog. Nachweisgesetz, verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Der Nachweis gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn (bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)
- Kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
- Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge, Zulagen usw.)
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Die Nachweispflicht entfällt, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, der die durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält.
Wichtig: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Rentenaufstockung durch den Arbeitnehmer zu informieren! |
LG Jana, die vor, vielen, vielen Jahren sich auch mit Lohnabrechnungen rumgeschlagen hat, es aber GsD nicht mehr machen muss...
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