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freiwillige KV für 16J. da Unterhalt über 350?

Hallo ihr lieben,
meine Tochter ist 16 Jahre und über meinen Mann Krankenversichert, da ich dass alleinige Sorgerecht habe. Ich bekomme 36o ? Unterhalt zzgl Kindegeld für sie. Nun sagt die Krankenkasse, dass sie freiwillig versichert werden muss, da sie durch den Unterhalt vom Kindesvater eigenes Einkommmen hat, da die Grenze von 350? überschritten ist. Kennt sich da jemand mit aus?
Ich brauche ganz, ganz dringend antworten von Euch. Am besten welche die belegbar sin.
viele liebe grüße
Heike
Bisherige Antworten

Re: freiwillige KV für 16J. da Unterhalt über 350?

Beitragsfreie Mitversicherung
Die beitragsfreie Mitversicherung (Familienversicherung) ist ein Herzstück der [ gesetzlichen Krankenversicherung ] (GKV). Beitragsfrei mitversichert sind der Ehegatte oder der gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner und die Kinder eines Mitglieds. Voraussetzung für die Versicherung der Familienangehörigen ist jedoch, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht anderweitig [ versicherungspflichtig ], versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Die Familienversicherung ist jedoch vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht als Student oder Praktikant. Das steuerlich relevante Gesamteinkommen des Familienmitglieds darf im Monat 350 Euro nicht übersteigen (gültig für 2006), bei geringfügiger Beschäftigung liegt diese Grenze bei 400 Euro.
Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist, kann nicht beitragsfrei mitversichert werden. Dies gilt auch für Ehepartner und Lebenspartner während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit, wenn vorher keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat.
Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Wenn Kinder nicht erwerbstätig sind, endet für sie die Familienversicherung mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. Sie endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr leistet.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für den entsprechenden Zeitraum.
Ohne Altersgrenze sind Kinder mitversichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.
Kinder sind nicht beitragsfrei versichert, wenn nur ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der andere mit den Kindern verwandte Elternteil und Ehegatte des Mitglieds aber mit seinem Einkommen über der [ Versicherungspflichtgrenze ] liegt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds.
(die-gesundheitsreform)
deine tochter muss also bis 18 auf alle fälle mitversichert werden.
lg katkat

@katkat

Hallo Katkat,
vielen Dank für Deine Antwort,
das Gesamteinkommen bezieht sich doch nicht auf den Unterhalt, oder?
Aber ich habe noch eine Frage, darf ich dich dazu vielleicht mal privat anmailen?
Es geht kurz gesagt um die Regelung des Sorgerechts ist aber bei weitem schwieriger.
Liebe Grüße
Heike

Re: @katkat

hallo heike,
so genau kenne ich mich da nicht aus. aber der unterhalt wird bei der berechnung des gesamteinkommens schon eingerechnet. aber wenn deine tochter nicht in ausbildung ist (dann wäre sie ja pflichtversichert) ist sie mindestens bis zum 18 lebensjahr in der familienversicherung.
anmailen darfst du mich gerne, aber ich weiss nicht ob ich dir helfen kann. ansonsten frag doch mal im ae-forum nach
lg katkat
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