Suchen Menü

MYYYYYYYYYYYMOOOOOOOOOO

hüüüüüüüüüüüüüüüüüülf mich in die not die meine!
inobhutnahme.
ich gehe nach 8a i.V.m 42 SGB VIII. gut. wo binde ich den 1666 / 1666a ein? also schreib ich da inobhutnahme gem. voraussetzungen des 8a, 1666 oder schreib ich 8a, 42?! also ist das irgendwie doppelt gemoppelt?! ich finde nämlich nur lösungen nach der einen ODER anderen variante. ich weiß also nicht, ob ich 1666 MIT 42 nennen muß oder ob eines von beiden ausreicht?
kannst du mir was dazu sagen? BÜÜÜDDE sei noch online...
lg,
sandy
Bisherige Antworten

Isklar...... Vergiss meine PN! LG Nicole

hä? warum denn? was hab ich getan?!?

Aaaaaaaaaaaaaaaaaalso:

Eine IOB kann nur gem. § 42 SGB VIII erfolgen, allerdings ist danach die umgehende Anrufung des Familiengerichts erforderlich. Dort wird dann (meistens) ein Antrag gem. § 502 (3) SGB VIII auf § 1666 BGB gestellt.
Kurz:
§ 42 SGB VIII ist der Böse §: Das Kind als JA einfach wegnehmen.
§ 1666 BGB kann dann die rechtlichen Voraussetzungen schaffen - den Ebtzug der elterlichen Sorge.
Öhm § 8? *am Kopf kratz* Kenn ich den? Kann gleich auch ausführlicher antworten, wenn der junge Mann in die Heia verschwunden ist.
Wie willst Du was genau wissen?
LG, Myriam *die gerade von da wo man das wissen muss kommt*

Aaaaaaaaaaaaaaaaaalso:

So, bin wieder da und könnte detailliertere Hilfen oder praktische Beispiele geben wenn Du willst.
Ein fehler ist mir in meiner Antwort aufgefallen: Es heißt natürlich § 50 (3) nicht 502 !!!
Gruß, Myriam

Aaaaaaaaaaaaaaaaaalso:

jaaaaaaaaaaaa, jetzt hab ichs kapiert!!! JUHU! DAAAAAANKE! ja, daß es den 502 nicht gibt ist klar *lol* ;))
also schreib ich halt IOB nötig weil 8a (schutzauftrag bei kiwohlgef.), IO nach 42, anrufung des fam.gerichts bei nichtzustimmung der eltern nach 1666 und entzug der elt. sorge. DAS verstehe ich und das ist ja auch ganz einfach!!!
man, wie guuuuuut daß es dich gibt :)))
morgen schreib ich eine 1 mit sternchen ;))
na, wenigstens ein panikpunkt weniger *phu*.
danke :)
lg,
sandy

Aaaaaaaaaaaaaaaaaalso:

Ja, genau, IOB gem. § 42, Anrufung des Gerichts nach 50 (3) und wenn nötig Antrag auf Sorgerechtsentzug nach 1666 BGB!

Noch Fragen junge Frau?

LG, Myriam

Meistgelesen auf 9monate.de
Diskussionsverlauf
Rat und Hilfe zur Bedienung
Übersicht aller Foren

Mit der Teilnahme an unseren interaktiven Gewinnspielen sicherst du dir hochwertige Preise für dich und deine Liebsten!

Jetzt gewinnen