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Ist hier jemand Juristin oder kennt eine/n privat? Wichtig!!!

Hallo Ihr Lieben,
bei uns geht es seit einer Woche drunter und drüber. Uns wurde die Wohnung wegen Eigenbedarfs zum 30.05.07 gekündigt.
Lt. Mieterverein kann er das machen, da er im Rollstuhl sitzt und eine entsprechende Begründung geliefert hat.
Folgende Frage steht zur Klärung:
unsere Vermieterin war seine Mutter. Diese ist vor 5 Wochen gestorben.
Er hat uns gekündigt, steht aber noch nicht im Grundbuch. Ob er die Umschreibung schon beantragt hat, wissen wir nicht.
Der Mieterverein sagt, die Kündigung zu diesem Termin sei ungültig, da er zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht im Grundbuch stand, sondern noch seine Mutter und das sei das Ausschlaggebende. Die Beantragung auf Eintrag im Grundbuch wäre im Erbfalle nicht erheblich, sondern es zählt die Eintragung an sich. Bei Verkauf/Kauf einer Wohnung reicht die Beantragung wohl aus, um als Eigentümer zu gelten.
Jetzt weiß ich leider nicht, ob ich der Aussage des Mietervereins 100 % trauen kann, denn die Info kommt ja von einem sogenannten Rechtsberater, nicht vom Anwalt. Und bevor ich mich vor dem Sohn der Vermieterin zu weit aus dem Fenster lehne und der Kündigung widerspreche, muß ich einfach absolut sicher sein, daß ich Recht habe.
Sorry für den komplizierten Text, aber meine Nerven liegen völlig blank :(((
Lieben Gruß
Petra
Bisherige Antworten

Ist hier jemand Juristin oder kennt eine/n privat? Wichtig!!!

Hallo Petra,
habe Dir ´ne PM geschickt. Bitte teile mir unbedingt mit, ob die angekommen ist.
Ich denke, ich kann Dir helfen.
Ruhig Blut!
LG,
Britta

Ist hier jemand Juristin oder kennt eine/n privat? Wichtig!!!

Hallo Petra,
juristisch betrachtet ist es so, dass der Erbe mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt. Aus Deinem Thread kann ich nicht ersehen, ob der Sohn auch der Erbe ist. Wenn er es ist, ist die Kündigung rechtswirksam. Wenn nicht, dann muß er beweisen, dass er zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.
LG
Angelika

@Maxis Mama

Hallo Angelika,
ich gehe davon aus, daß der Sohn der Erbe ist oder sein wird.
Aber Fakt ist, daß er zum Zeitpunkt der Kündigung an uns noch nicht als Eigentümer im Grundbuch stand.
Ab wann gilt er denn Deiner meinung nach als Eigentümer der Wohnung? Nach Testamentseröffnung, nach Beantragung der Eintragung im Grundbuch oder wenn der Erbschein beantragt wurde?
Das ist nämlich der springende Punkt.
Gruß
Petra, die völlig verwirrt und überfordert ist

@Maxis Mama

Hallo Petra,
sorry, komme erst jetzt dazu, Dir zu antworten.
Ich muß da etwas weiter ausholen und hoffe, Dich dadurch nicht noch mehr zu verwirren.
Zwar wird man zunächst ohne weiteres eigenes Zutun Erbe. Allerdings muss man sich nun entscheiden, ob man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Die Annahme der Erbschaft kann erfolgen durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten. Schlüssiges Verhalten wäre z.B. die Beantragung des Erbscheins. Soviel zu der Tatsache, dass der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrags eintritt. Wenn er also das Erbe irgendwie angenommen hat, dann kann er Euch kündigen.
Nun zum Problem Grundbuch: Bei versterben des Eigentümers welcher im Grundbuch festgehalten ist wird der Grundbucheintrag unrichtig. Damit die Erben im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen werden können bedarf es eines Erbscheins oder eines eröffneten notariell beglaubigten Testaments. Sollte kein eröffnetes notariell beglaubigtes Testament vorhanden sein so muss ein Erbschein angefordert werden. Damit gilt der Erbe als neuer Eigentümer im Zeitpunkt der Testamentseröffnung.
Hoffe, Dich nicht mehr verwirrt zu haben und vor allem, Dir weitergeholfen zu haben.
LG
Angelika
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