Betreuung durch die Oma: Versicherung? Pflegeschein?
eben hörte ich aus ziemlich unzuverlässiger Quelle, daß eine Oma ihre eigenen Tageskinder nicht länger als 2 Tage unengtgeltlich betreuen dürfte ohne einen Pflegeschein???? Habt Ihr sowas schon mal gehört? Kann das sein??
Es ginge um Versicherung falls dem Kind mal was passiert etc. Kommt dafür nicht normalerweise auch ne Haftpflicht auf? Oder die Unfallversicherung eines Kindes??
Es gibt doch unzählige Mütter die arbeiten und das Kind bei der Oma untergebracht haben... Müssen die jetzt ne Pflegeschein machen oder die Betreuung auf 2 Tage reduzieren? *grübel*
Danke für qualifizierte Antworten :-)) (ich hasse es wenn jemand so eine These in die Welt setzt und dann alles in Aufregung ist...)
LG Anja
Betreuung durch die Oma: Versicherung? Pflegeschein?
Ich infomiere mich mal und antworte Dir dann qualifiziert...;-)
Morgen oder Montag....
Gruß Elke
Betreuung durch die Oma: Versicherung? Pflegeschein?
LG Anja
Betreuung durch die Oma: Versicherung? Pflegeschein?
habe heute auf die Schnelle das gefunden.
Wird icht allen deinen Fragen gerecht, aber eine Pflegeerlaubnis brauch Großeltern nicht!!
Guckst Du hier:
Tagespflege bei Großeltern oder weiteren Verwandten wird sich in der Regel dann ergeben, wenn die Personensorgeberechtigten die Tagespflege selbst auf privatrechtlicher Basis organisiert haben oder nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine Tagespflegeperson nachweisen, weil sie die Betreuung ihres Kindes während ihrer Abwesenheit nicht sicherstellen können.
Die Frage, obe der öffentliche Träger bei der Betreuung eines Kindes durch die Großeltern des Kindes Aufwandsersatz zu leisten hat, wurde inzwischen höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nach der Lebenserfahrung regelmäßig davon auszugehen ist, dass Großeltern die Tagesbetreuung ihrer Enkel unentgeltlich überneh-men. Ein Bedarf auf Förderung des Enkels in der Tagespflege durch das Jugendamt ist nur dann gegeben, wenn Großeltern zur unentgeltlichen Betreuung nicht bereit sind und die Großeltern mit der Betreuung des Kindes keine diesem gegenüberstehende Unterhaltspflicht erfüllen (Urteil des 5. Senats vom 12.09.1996 - BVerwG 5 C 37.95).
Wird ein Kind von anderen Verwandten oder Verschwägerten betreut, so ergeben sich keine Besonderheiten, da die Frage des Verwandschaftsver-hältnisses bei der Gewährung der Tagespflege nach § 23 Abs. 3 SGB VIII in diesem Fall unerheblich ist.
Und hier:
Kinder haften wenn sie das siebente Lebensjahr vollendet haben!
Die Haftung des Kindes entfällt nur dann, wenn im Schadensfall die Einsicht fehlte und dies vom schädigenden Kind bzw. dem gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden kann. Bei Kindern unter sieben Jahren spricht man von Schuldunfähigkeit. Jedoch kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, der seine Aufsichtspflicht über das schädigende Kind verletzt hat. Das sind in aller Regel die Eltern, aber auch Großeltern, Kindermädchen, Tagesmütter oder Nachbarn, die das Kind beaufsichtigt haben. In diesen Fällen kommen die Aufsichtspersonen nur aus der Haftung heraus, wenn sie nachweisen können, daß sie alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsicht eingetreten wäre.
Gruß Elke
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