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Wann hat man Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war am 9.1.08 bei meiner normalen Vorsorgeuntersuchung (14. SSW). Leider konnte nunmehr keine stabile Schwangerschaft festgestellt werden. Der klinische Tod war wohl ca. in der 9. SSW. Leider ist die Ursache nicht bekannt.
Ich habe einen täglichen Arbeitsweg von 75 km hin und 75 km zurück. Ich bin im Büro tätig, jedoch kann ich meine Mittagspause jeden Tag nur 15 Minuten machen und die Arbeit ist totaler Stress für mich. Überstunden werden auch gemacht.
Meine Frauenärztin hatte bereits erwähnt, dass ich beim nächsten Mal krankgeschrieben werde, bis eine normale Schwangerschaft vorliegt. Und sie erwähnte auch ein Beschäftigungsverbot.
Meine Frage: Kann bereits nach einer Fehlgeburt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden? Oder z. B. ein teilweise Beschäftigungsverbot (also z. B. nur eine 32 Stunden-Woche arbeiten)? Würde ich dann bereits unter einer Risikoschwangerschaft fallen?
Was für Rechte habe ich bereits nach einer Fehlgeburt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sandra Lehmann.
Bisherige Antworten
Experte-Warm
Experte-Warm | 30.01.2008, 12:45 Uhr
11774 Beiträge seit 03.11.2011

Re: Wann hat man Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot

Hallo leider können Beschäftigungverbote nur ausgesprochen werden,wenn durch die Tätigkeit Leben und Gesundheit des Feten oder der Schwangeren beeinträchtigt werden können(MUSG §3 Abs.1).Die geburtshlfliche Anamnese spielt dabei zunächst keine Rolle,das müsste dann vom Arzt besonders begründet werden.Liebe Grüße W.

Re: Wann hat man Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot

Vielen lieben Dank.
Das heißt dann aber auch, dass wenn das Herz aufgrund von zuviel Stress aufhören kann zu schlagen, und es keine Vorahnungen gibt, kein Beschäftigungsverbot bekommt?
Oder kann aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden?
Nach der wievielten Fehlgeburt spricht man von einer Risikoschwangerschaft?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Sandra L.
Experte-Warm
Experte-Warm | 31.01.2008, 11:09 Uhr
11774 Beiträge seit 03.11.2011

Re: Wann hat man Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot

Hallo, ein Beschäftigungsverbot muss eine Beziehung zur Berufstätigkeit haben,wenn es ausgesprochen werden soll. Sonst müssten Sie krank geschrieben werden Auch nach einer Fehlgeburt kann eine Risiko-SS voliegen. Liebe Grüße W.
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