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Irgendwas muss ja immer sein...

vorhin kam Zoe ganz geknickt. Sie hat eine Zahlungserinnerung bekommen... Ha, die hat sich auf den Tipp ihrer Freundin auf einer Sudoku Seite angemeldet. Kosten: 49,95 für 3 Monate....
Das steht natürlich nur ganz unten nach der Anmeldung...Dass es AGBs gibt, wusste sie auch nicht.
Muss man wohl nicht zahlen, oder? Also ich will das nicht. Schließlich ist sie noch nicht geschäftsfähig. Stimmt doch, oder? Bitte um Bestätigung...
LG Nicole
Bisherige Antworten

Irgendwas muss ja immer sein...

Wenn die Handy-Rechnung 1.000 Euro beträgt, dann wissen die geplagten Eltern, was die Stunde geschlagen hat: Der Sohn oder die Tochter hat allzu sorglos telefoniert. Stehen sie jetzt in der Pflicht? Worauf kommt es an?
Grundsätzlich sind Kinder zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr "beschränkt geschäftsfähig". Das heißt: Solange die Erziehungsberechtigten einem Vertrag nicht zugestimmt haben, ist er "schwebend unwirksam", wie es im Gesetz heißt. Die meisten Verträge von Minderjährigen sind das.
Nicht zustimmungsbedürftig sind lediglich Geschäfte, die das Kind gleich mit seinem Taschengeld bezahlen kann. Wenn sich also die achtjährige Tina im Supermarkt Bonbons kauft, hat sie einen wirksamen Kaufvertrag getätigt, sofern ihr Taschengeld dafür reicht, die Bonbons auch sofort zu bezahlen.
Verweigern die Eltern ihre Zustimmung bei allen anderen Geschäften, dann kommt der Vertrag nicht zustande. Der Händler hat das Nachsehen und der Vertrag muss gegebenenfalls rückabgewickelt werden. Haben Mutter oder Vater aber zugestimmt, dann haften sie für die Schulden ihrer Kinder nicht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie den Vertrag mit unterschrieben haben. Bei Handy-Verträgen ist das regelmäßig der Fall. Besser ist es, Minderjährige auf Telefonkarten telefonieren zu lassen. Auch die Rechnung für ausgiebiges Internet-Surfen dürfte meistens auf Kosten der Eltern gehen, weil der Telefon-Anschluss auf ihren Namen lautet.
Den Verlockungen der Werbung erliegen nicht nur die Alten, sondern vor allem auch die Jungen. Mehr Geld auszugeben als man hat, ist kein Privileg von Erwachsenen. Besonders gefährdet sind 16- und 17-jährige Auszubildende mit einem Monatseinkommen zwischen 300 und 450 Euro. Die Volljährigkeit und eine Berufstätigkeit vor Augen lassen sie sich dazu verleiten, auf Raten zu kaufen, ein Fahrzeug zu leasen oder Rechnungen mit Kreditkarte zu bezahlen.
Haben die Eltern ihr Einverständnis erteilt, dann haben sie auf das Geschäftsgebaren ihres Nachwuchses keinen Einfluss mehr. Das Süppchen, das er sich einbrockt, muss er alleine auslöffeln. Wem es gelingt, zur Tilgung seiner Schulden bei der Bank einen Kredit zu ergattern, sollte sich nicht zu früh freuen. Auch Banken haben ihre Kundschaft nicht lieb, sondern interessieren sich nur für deren Geld.
Von Glück sagen kann ein junger Schuldner, wenn er noch minderjährig war und versehentlich nur die Erziehungsberechtigten den Kreditvertrag mit unterschrieben haben. In diesem speziellen Fall reicht das nämlich nicht. Das Gesetz (§§ 1643 Abs.1, 1822 Nr.8 BGB) schreibt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vor. Fehlt die, muss auch dieser Vertrag rückgängig gemacht werden. Am besten, die nachwachsenden Konsumentinnen und Konsumenten beherzigen eine einfache, aber wirksame Regel: Nie mehr Geld ausgeben als man hat, und immer nur mit Bargeld zahlen.

Irgendwas muss ja immer sein...

Wir sind hier gerade kollektiv überfragt. Schöne Scheiße!
Schreib mal hin und sag, dass Du nicht zahlst, weil sie einen Vertrag mit einem Kind gemacht haben. Vielleicht hast Du ja Glück.
LG Kerstin

Irgendwas muss ja immer sein...

Wird wohl so sein, wie ich eben gelesen habe. Denen schreibe ich mal was...
Habe Zoe nun ein paar Seiten gezeigt, wo sie Sudoku machen kann, ohne Kosten... In Zukunft wird sie mich fragen, bevor sie sich wo anmeldet. Sie hat einen echten Schreck gekriegt.
LG Nicole

Irgendwas muss ja immer sein...

Nee, muss nicht gezahlt werden.

"Der Vertrag ist bis zur Zustimmung durch die Sorgeberechtigten schwebend unwirksam und wird unwirksam, sobald die Zustimmung verweigert wird. In beiden Fällen bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Minderjährigen. Auch gegen die Erziehungsberechtigten bestehen keine Ansprüche, da diese nicht selbst gehandelt haben und deshalb nicht Vertragspartner wurden." Zitat Juraforum

LG Steffi

Irgendwas muss ja immer sein...

ja, das ist es doch. DANKE!
Bei dem Artikel von Hex dachte ich mir das auch.
Dann schreibe ich denen mal eine mail zurück.
LG Nicole
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