Habe nur ärger mit chef - mist
eigentlich gehts mir / uns ganz gut (11.Woche)nur mein chef macht mir echt stress, droht mit gehaltskürzung, wollte mich kündigen, obwohl er von der ss rechtzeitig wusste etc.
habt ihr tips und ratschläge.
wie sieht das aus mit dem berufsverbot, kann das der fa ausstellen ? Was muss dabei beachtet werden.
ich fühle mich sooooo genervt, habe schlaflose nächte, angstzustände und hoffe nicht, dass mein krümel das mitbekommt. tagsüber lenke ich mich ab, wenn ich im bett wach liege, kommen aber halt die ängste.
wer kann mir helfen ?
gruss
guck-mal
Re: Habe nur ärger mit chef - mist
Mannomann, das sind ja Nachrichten! Ist echt sch... wenn die Leute kein Verständnis für eine SS haben!
Klar, Du stehst unter Kündigungsschutz - er darf Dich also gar nicht rausschmeißen. Aber wenn das Klima darunter leidet, ist das echt blöd.
Wie das mit Gehaltskürzungen aussieht, weiß ich nicht. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das so einfach ist.
Wegen einem Beschäftigungsverbot musst Du glaube ich mit dem FA sprechen.
Ich hab's noch gar nicht gesagt auf der Arbeit. Wann hast Du denn Bescheid gegeben?
GLG und Kopf hoch!
Kiks
nicht aufregen - auch ich hatte diese probleme....
Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft können auch dann vorliegen, wenn psychisch bedingter Stress Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Denn Beweis, dass trotz ärztlicher Bescheinigung eine solche Stresssituation nicht besteht, muss der AG erbringen.
Die Klägerin war Angestellte einer Spedition. Nachdem sie schwanger geworden war legte sie ihrem AG ein Attest eines Arztes mit einem schwangerschaftsbedingtem individuellen Beschäftigungsverbot ( § 3 I MSchG) für die gesamte berufliche Tätigkeit vor. Als Grund wurde angegeben, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet seien. Der AG sah keinen Grund für eine psychische Dauerbelastung der werdenden Mutter; das Arbeitsverhältnis sei seiner Ansicht nach immer unbelastet und störungsfrei verlaufen. Er stellte die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmerin ein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es für ein Beschäftigungsverbot nicht darauf ankomme, ob vom Arbeitsplatz als solchem Gefahren für die Schwangere ausgehen. Maßgeblich sei allein der individuelle Gesundheitszustand der am konkreten, möglicherweise völlig ungefährlichen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerin. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet es ist dabei unerheblich, auf welcher Ursache die Gefährdung genau beruht.
ups-da fehlte ja die hälfte-hier kommt der rest
Will der AG das Beschäftigungsverbot nicht gegen sich gelten lassen, muss er die Unrichtigkeit des ärztlichen Attests beweisen.
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Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Die Beschäftigungsverbote gehören zu den wichtigsten Inhalten des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz) bzw. 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nachher) ist allgemein bekannt. Eine ?Frühgeburt? ist juristisch übrigens eine Entbindung, bei der das Neugeborene ein Geburtsgewicht unter 2500 Gramm hat.
Viele Schwangerere wissen jedoch nichts von der Möglichkeit des individuellen Beschäftigungsverbots, das zu jedem Zeitpunkt in der Schwangerschaft vom Arzt erteilt werden kann. In § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz heißt es: ?Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist?.
Beispiele für ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 sind u. a. Risikoschwangerschaften, Gefahr der Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, Muttermundschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen etc. Da häufig die Grenze zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Gefährdungen fließend sind, sind in Zweifelsfällen von den Ärzten
und noch ein wenig :-))
Das individuelle Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber gewollt, damit beim kleinsten Risiko für Frau oder Kind die Frau aufhört zu arbeiten und nicht weiterarbeitet, da sie vielleicht befürchtet, bei Krankschreibung nur das geringere Krankengeld zu bekommen. Aus diesem Grund gibt es für den Fall des Beschäftigungsverbots auch den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, d.h. die Frau bekommt weiterhin ihren vollen Lohn und nicht das geringere Krankengeld. Insbesondere wenn frühzeitig in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot verhängt wird anstatt einer Krankschreibung, ist der finanzielle Vorteil für die Frau beträchtlich.
Aus: Eltern- u. Mutterschutzrecht, Basiskommentar, Inge Böttcher u. Bettina Graue, Bund-Verlag 1999
Textbeispiel zur Formulierung eines individuellen Beschäftigungsverbots:
?Für Frau ..., geb. am ..., spreche ich für die Zeit vom .... bis zum ... ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchuG aus.
Frau ... ist in der ... SSW. Sie erwartet Zwillinge/Drillinge. Der Verlauf der Schwangerschaft ist bisher normal, aber es handelt sich bei der Mehrlingsschwangerschaft um eine Hochrisikoschwangerschaft mit drohenden Komplikationen und drohender Frühgeburt. Bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit von Frau ... ist die Gesundheit von Mutter und Kindern gefährdet durch den Berufsstreß, das lange Sitzen und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit (40 Std....) Dazu kommt der lange Anfahrtsweg von ... Min.?
Unterschrift Gyn.
(Je kürzer der Text, desto weniger angreifbar ist er).
Re: und noch ein wenig :-))
Das ist ja echt interessant. Lieben dank für deine Mühe. Hab mir mal alles kopiert. Man weiß ja nie wies kommt. Ich hab nämlich auch so ein Ekel als Chef.
Alles Gute und Liebe für Euch - Micha
bitte gern geschehn - von solchen chefs lassen....
lg manu + klein-timo (37+4)
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