Off topic: Wer kann mir trotzdem was sagen?
Wir liegen momentan im Clinch mit unserer Vermieterin (ich habs Euch geschrieben). Wie ist das nun mit den Kündigungsfristen nach neuem Mietrecht? Ich bin der Meinung, es sind 3 Monate für die Mieter - generell, es sei denn, es sind spezielle Fristen vereinbart! Das neue MR gilt ab 01.09.01,Stimmt das so? Bitte mailt mir doch übers Profil!
Danke
P. S. Wir wollen nämlich ausziehen, weil das für mein Baby absolut nicht mehr zuzumuten ist!
LG
Evamaria
Re: Off topic: Wer kann mir trotzdem was sagen?
so gelten, wenn dies im Vertrag explizit aufgeführt wird, die alten Kündigungsfristen (am Anfang 3, danach 6,9 und 12 Monate Frist nach 5, 8, 10 Jahren Mietvertragslaufzeit). In der Regel gilt bei den Fristen jedoch neues Mietrecht (auch für Altverträge)
Neues Mietrecht heißt: drei Monate Frist zum Monatsende, Kündigung muß bis zum dritten Werktag eines Monats eingehen. Wichtig: Kündigung am besten per Einschreiben/Rückschein. Unterschrift aller Vertragspartner mieterseitig. Gründe braucht ihr keine angeben.
und das noch :-
Das neue MietrechtSeit dem 01.September 2001 gilt das neue Mietrecht. Im folgenden einige für Mieter und Vermieter relevante Änderungen: 1. Kündigungsfristen:
a) für den Mieter:unbefristete Mietverträge können unabhängig von der Mietdauer mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufgelöst werden.Dies gilt für Mietverträge die nach dem 31.August 2001 geschlossen wurden. Die 3-Monats-Frist gilt auch für davor geschlossene Mietverträge, die keine ausdrückliche, anders lautende Regelung der Kündigungsfristen enthalten. Eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes gilt nach Meinung des Deutschen Mieterbundes nicht als ausdrückliche Vereinbarung (mal sehen was die Gerichte sagen)
.b) Für den Vermieter:Für bestehende Mietverhältnisse ändert sich mit einer Ausnahme nichts, nur bei Mietverhältnissen von über 10 Jahren verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 9 statt 12 Monate.Ansonsten gelten Die Kündigungsfristen: 3, 6, 9 Monate je nach Mietdauer.Verbessert hat sich für den Vermieter das außerordentliche Kündigungsrecht:
Bisher bestand die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wenn der Mieter ?schuldhaft den Hausfrieden gestört? hat. Die Verschuldensabhängigkeit entfällt zugunsten einer Einzelfallabwägung, bei der die Störung des Hausfriedens genügt und das Verschulden einen Teil der Abwägung, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter noch zumutbar ist, darstellt. 2. NebenkostenKlarheit schafft die neue Regelung für den bislang nicht geregelten spätesten Abrechnungstermin: Die Abrechnung muss spätestens 12 Monate nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum vorliegen. Spätere Forderungen können nur noch geltend gemacht werden, wenn der Vermieter die Verspätung ?nicht zu vertreten hat?, z.B. weil er selbst die Abrechnung der Stadtwerke erst erhalten hat.
Im Gegenzug kann auch der Mieter nur innerhalb weiterer 12 Monate Einwände gegen die Abrechnung erheben.
Neu geregelt ist auch die Bemessung der Nebenkosten: Fehlt eine Regelung im Mietvertrag sind die Nebenkosten nach der Größe der Wohnung (nicht nach der Anzahl der Bewohner) abzurechnen. Hinzu kommt, dass verbrauchsabhängige Nebenkosten auch verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen, soweit das technisch möglich ist. Ob der Vermieter aber in jeder Wohnung Wasseruhren anbringt und damit die technische Möglichkeit schafft bleibt ihm überlassen. Der Vermieter kann wenn möglich zudem einseitig auf Verbrauchsabrechnung umstellen.Anpassungen der Betriebskosten können in Zukunft nur noch nach Vorlage einer Abrechnung geltend gemacht werden und nicht mehr ?ins Blaue hinein?. Dies gilt sowohl für Mieter, wie auch für Vermieter.
hoffe ich konnte dir helfen
anke
Re: Off topic: Wer kann mir trotzdem was sagen?
Da keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind es also lt. Gesetzestext 3 Monate. Gott sei Dank!
Dankeschön nochmal und sorry, daß ich dieses Forum mal missbraucht habe, aber es ist wirklich wichtig!
LG
Evamaria
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