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Krankenkasse Frage...

Die Situation ist so: Ich bin freiwillig bei der DAK versichert und mein Mann ist privat versichert. Wir mussten unseren sohn entweder privat versichern oder bei der DAK freiwillig, was ich auch gemacht habe. Ich bin seit 15.04. im Erziehungsurlaub und soll jetzt nicht beitragsfrei sein, sondern nach dem Einkommen meines Mannes eingestuft werden! Kennt das jemand? Ich dachte ich müßte beitragsfrei sein in der Elternzeit. Wir haben schliesslich nur ein Gehalt! Das gibt's doch garnicht. Weiss da jemand bescheid. Ich würde mich für jede Antwort freuen.
LG Pooky & Danny
Bisherige Antworten

sorry, war einmal zu viel.

Re: Krankenkasse Frage...

Hallo Pooky!
Bist du zufällig Beamtin?
LG, Ellen

Re: Krankenkasse Frage...

Nein, ich bin keine Beamtin.

Re: Krankenkasse Frage...

Hallo Pooky,
aus der Broschüre "Die neue Elternzeit - Ein Leitfaden für die Praxis" konnte ich auf Seite 139ff jenes finden:
3. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der
Elternzeit
3.1 Krankenversicherung
Während der Elternzeit bleiben gesetzliche und private Krankenversicherungen
aufrechterhalten; dies gilt auch für die soziale und
private Pflegeversicherung.
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und der
sozialen Pflegeversicherung sind während der Elternzeit und der
Zahlung des Erziehungsgeldes beitragsfrei versichert, es sei denn,
dass gleichzeitig andere und beitragspflichtige Einnahmen bestehen.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht während der Elternzeit.
Während das Erziehungsgeld beitragsfrei ist, sind für die Teilzeittätigkeit
während der Elternzeit entsprechende Beiträge zur Krankenversicherung
und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten.
Für geringfügig Beschäftigte hat die Arbeitgeberseite pauschale
Beiträge zu leisten.

Fortsetzung:

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen
bei Wegfall ihrer Erwerbseinkünfte grundsätzlich einen Mindestbeitrag
bezahlen, soweit sie während der Elternzeit nicht bei
ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert sind.
Ist der Ehegatte des freiwillig versicherten Mitglieds privatversichert,
muss sich das freiwillige Mitglied die Hälfte der Einnahmen
des Ehegatten als zum eigenen Lebensunterhalt dienende Einnahme
zurechnen lassen. Üben sie eine Teilzeittätigkeit während der
Elternzeit aus, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
Pflichtversicherungstatbestand erfüllt sind. Anspruch auf einen
Zuschuss der Arbeitgeberseite zur Krankenversicherung besteht für
das freiwillige Mitglied ohne Erwerbseinkünfte nicht. Wie bei den
Pflichtmitgliedern müssen Beiträge vom Erziehungsgeld nicht
abgeführt werden. Auch bei freiwillig Versicherten ohne Erwerbseinkünfte
ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Re: Fortsetzung:

Wer dagegen privat krankenversichert ist, muss auch während der
Elternzeit die Versicherungsprämie wie bisher weiterzahlen. Ein
Anspruch auf Zuschuss durch die Arbeitgeberseite besteht nicht.
Auf der anderen Seite ist auch die private Krankenkasse zur Leistung
im Versicherungsfall wie bisher verpflichtet. Wird während
der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, dürfte damit im
Regelfall eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
begründet werden. In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin
bzw. der Arbeitnehmer entweder sich von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 8
Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V befreien lassen und die private
Krankenversicherung fortführen oder gem. § 5 Abs. 9 SGB V die
private Krankenversicherung kündigen unter gleichzeitiger
Begründung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine beitragsfreie Familienversicherung kommt für bisher privat
krankenversicherte und unversicherte Ehegatten für die Dauer der
Elternzeit bei ihrem gesetzlich krankenversicherten Ehegatten seit
der Gesetzesänderung in § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB V vom 1. Januar
2000 an nicht mehr in Betracht. Der Vollständigkeit halber wird
darauf hingewiesen, dass privat krankenversicherte und unversicherte
Personen, die statt Elternzeit unbezahlten Urlaub aus sonstigen
familiären Gründen nehmen, nach noch geltendem Recht
(Stand: Mai 2001) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
familienversichert sind. Bevor hier Entscheidungen getroffen werden,
sollte in jedem Fall eine Beratung durch die gesetzliche Krankenkasse
und das private Krankenversicherungsunternehmen in
Anspruch genommen werden.

Re: Fortsetzung:

Den entsprechenden Link habe ich dir übers Profil gesendet, damit du es je nach Bedarf nachlesen kannst.
LG,
Claudia

Re: Fortsetzung:

Super! Vielen Dank! Find ich zwar unfair die ganze Sache, aber da kann man wohl nichts machen.
LG Pooky & Danny

Re: Krankenkasse Frage...

Hi Pooky!
Ich stand vor dem gleichen Problem. Freiwillig in der DAK und mein Mann privat versichert. Da wir uns sehr früh erkundigt hatten, konnte ich mit meinem Arbeitgeber einen Deal aushandeln: Die letzten 2 Monate vor dem Mutterschutz habe ich nur 75 % gearbeitet und war somit wieder pflichtversichert, bin nun beitragsfrei bei der DAK.
Gerecht finde ich das immer noch nicht, habe mich bei sämtlichen Ministerien und Parteien beschwert.
LG,
Gitte
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