Stillzeiten
Jetzt stellt sich bei uns die Frage, wie es den mit den gesetzlich geschützten Stillzeiten aussieht.
Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet meiner Lebensgefährtin in den genannten Zeiten die Stillzeit zu gewähren?
Re: Stillzeiten
Viele Grüße,
Christine
Mutterschutzgesetz
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2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8)
§ 7
Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
Re: Stillzeiten
Leider hat das zuständige Gewerbeaufsichtsamt keine genaue (rechtlich abgesicherte) Antwort und verweist auf eine gegenseitige Absprache.
Leider ist nicht jeder Arbeitgeber vom Mutterschutzgesetz zu überzeugen, erst recht nicht, wenn man schon wegen Resturlaub (Beschäftigungsverbot) vor das Arbeitsgericht ziehen muß um eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Ich melde mich auf alle Fälle, solte ich etwas genaueres wissen.
Danke erst einmal.
Re: Stillzeiten
Viele Grüße,
Christine
Re: Stillzeiten
Nach Auskunft, der nun zuständigen Mitarbeiterin beim Gewerbeaufsichtsamt kann ich für alle folgendes zur Kenntnis geben:
Die Länge der Stillzeit wird, nach dem "Kommentar zu Gesetzestexten" auf 6 Monate, maximal auf 12 Monate nach Geburt festgesetzt.
Es müssen mindestens 2 mal 1/2 Stunde (gesamt 1 Stunde) Stillzeit (bezahlte Arbeitszeit) vom Arbeitgeber gewährt werden, unabhängig von der täglichen Arbeitszeit (also auch bei Teilzeit). Die Stillzeit verlängert sich bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden (entsprechend Mutterschutzgesetz).
Jetzt heißt das "nur noch" den Arbeitgeber davon zu überzeugen; notfalls mit Hilfe des Gewerbeaufsichtsamtes oder/und des Arbeitsgerichtes.
Danke noch einmal für die Hilfe.
Piotr
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