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muschg

hallo,
eine frage zum mutterschaftsgesetz. da steht, arbeit an sonn- und feiertagen verboten. bei sonntagen gilt da das gesamte wochenende, auch der samstag? wie ist denn eigentlich bei keiner regelung im arbeitsvertrag?
wie gefährlich ist streß in der frühschwangerschaft (bin 6+5)?
ich hoffe, sie können mir einen tipp geben.
vielen lieben dank und einen schönen tag
sera
Bisherige Antworten

Re: muschg

Hallo, extremer Stress kann das Risiko für eine Fehlgeburt erhöhen.
Das Arbeitsverbot gilt Sonntags, es gibt aber Ausnahmen (s.u.).
Das Arbeitsverbot gilt unabhängig von vertraglichen Regelungen.
§ 8
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
von sonstigen Frauen über 8 ½ Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7ü-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Abschnitt 2a
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