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individuelles Beschäftigungsverbot

individuelles Beschäftigungsverbot
Ich bin in der 18. Woche schwanger und arbeite als Musiktherapeutin in einem KLinikum für Psychiatrie mit erwachsenen Patienten. In meiner Arbeit bin ich durch den Einsatz von Musikinstrumenten in größeren Gruppen zum Teil auch Lärm über 80 dB (Schlagzeug und Trommeln etc.) ausgesetzt. Ich darf bereits nicht mehr mit Patienten aus geschlossenen Stationen und aggressiven Patienten arbeiten. Kann auch der oben beschriebene Lärm ein Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot sein? Es ist nicht nur die Lautstärke, die belastet (Kopfschmerzen, Gereizt-Sein), sondern auch die Vibrationen der Schlaginstrumente, die in den Bauch gehen. Außerdem bin ich gegen Hepatitis B und Mumps nicht immun und beides kann in der Psychiatrie (Erwachsene und Kinder muss ich therapieren) vorkommen. Ich habe gelesen, dass Hepatitis B vielleicht auch über Schweiß übertragen werden kann und da ich die gleichen Musikinstrumente, auch Blasinstrumente, nutze, habe ich Angst vor einer Ansteckung.
Können Sie mir weiterhelfen, meine Frauenärztin hat nichts gesagt als ich ihr sagte, was ich arbeite.
Bisherige Antworten

Re: individuelles Beschäftigungsverbot

Hallo, in der Schwangerschaft ist keine Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko zulässig.
Ein Ansteckungsrisiko mi tMumps muss verhidnert werden.
Ob durch die Musikinstrumente ein Ansteckungsrisiko mit Hepatitis B besteht halte ich für sehr fraglich.
Auf der Homepage von KomNet des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW fand ich folgenden Beitrag:
Das Mutterschutzgesetz gilt ab sofort nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber muss sofort eine Gefährdungsbeurteilung (Mutterschutzrichtlinienverordnung) erstellen, um die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Alle Beschäftigungsverbote sind sofort zu berücksichtigen. So z. B. dürfen Schwangere nach § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind. Bei der Beurteilung der Risiken aus Lärmbelastung steht nicht in erster Linie die Gehörschädigung im Vordergrund, sondern die vegetative Beeinflussung. Die fötale Gehörfunktion ist sowieso erst nach den 22.- 24. Schwangerschaftswochen ausgebildet, danach erfolgt die Ausreifung. Ungeborene zeigen schon ab der 26. Schwangerschaftswoche bestimmte Reaktionen auf die wahrgenommenen Geräusche. Die Wahrnehmung (Schädigung?) ist abhängig von der Dauer, der Frequenz, der Lautstärke und Art der Laute. Normale Feten reagierten in der 28. SSW auf 75 dB, in der 32. SSW auf 40 dB und in der 35. SSW auf 25 dB. Generell gilt: je höher der Lautstärkepegel, desto stärker die Reaktion. Dabei rufen Töne höherer Frequenzen stärkere Reaktionen hervor als tiefe Frequenzen, was sich in stärkeren Bewegungen und höherer Herzschlagfrequenz äußert.
Im fünften bis sechsten Schwangerschaftsmonat kann das Ungeborene hören. Ab dem siebten Monat werden Laute von außen wahrgenommen. Der Schall aus der Umgebung, genauso wie die mütterliche Stimme, wird durch folgende Faktoren gedämpft:
- die Ohren des Ungeborenen sind voll mit Fruchtwasser.
- die Bauchdecke, die Gebärmutter und das Fruchtwasser wirken wie ein Filter und dämpfen um etwa 20-30 dB die äußeren Geräusche ab. Sie reduzieren auch bestimmte Frequenzen und betonen andere. Der US-amerikanische Forscher Ken Gerhardt fand heraus, dass vor allem tiefe Töne durch das Gewebe und das Fruchtwasser in die Gebärmutter durchdringen, während höhere Töne eher abgedämpft werden. Das Spektrum der intrauterinen Geräusche geht nicht über 700 Hz hinaus.
- im Mutterleib herrscht keine Stille. Die Geräusche der Mutter tragen selbst dazu bei, dass externe Geräusche maskiert bzw. übertönt werden. So z. B. erzeugt der Verdauungstrakt einen Geräuschpegel bis zu 85 dB, der Blutfluss in den Arterien pulsiert ständig mit 55 dB. Hinzu kommt das Herzschlag und die Atemgeräusche. Erst externe Geräusche von mehr als 60 dB werden direkt übertragen.
Die Stimme der Mutter (Sängerin) wird durch die direkte Schallübertragung (Schwingung) besonders gut wahrgenommen. Die mütterliche Stimme ist in der Gebärmutter um 12-16 dB lauter zu hören als andere Stimmen, die auf gleichem dB-Niveau lagen (Versyp 1985). Obwohl Singen manchmal laut sein kann (Lautstärke von 100 dB und mehr), wird dieser Schallpegel durch das Gewebe der Mutter teilweise absorbiert und gedämpft, so dass die Ungeborenen einem geringeren Lautstärkepegel ausgesetzt sind. Eine kindliche Schädigung ist daher eher unwahrscheinlich. Nachgewiesen worden ist, dass die Stimme der Mutter beim Singen, die reichlich hohe Frequenzen bis über 12.000 Hz enthält, beruhigend auf die Ungeborenen wirkt. Die Herzfrequenzrate nimmt ab. Bei Opernsängerinnen verstärkt sich die Resonanz durch ihre Haltung (wachsender Bauchumfang und gestraffte Wirbelsäule).
Bei technisch bedingtem Lärm (im industriellen Bereich) darf der Beurteilungspegel von 80 dB(A) nicht überschritten werden, bezogen auf die täglichen 8-stündige Arbeitszeit.
Bei Orchestermusikerinnen wird dagegen ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) akzeptiert. Der Lärm (Musik) darf auch keine Spitzenwerte über 90 dB(A) und keine Impulse mit über 40 dB(A) Anstieg in 0,5 Sekunden aufweisen. Frequenzen über 4.000 Hz sollten minimiert werden.
Des weiteren sind auch alle andere Beschäftigungsverbote, wie z. B. Verbot der Nachtarbeit, ( zwischen 20-6 Uhr), der Mehrarbeit ( maximal 8 ½ St. täglich) sowie Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG) zu beachten. Hier sind in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten bestimmte Ausnahmeregelungen (§ 8 Mutterschutzgesetz) möglich. So z. B. dürfen Künstlerinnen bei Musikaufführungen bis 23 Uhr beschäftigt werden bzw. auch an Sonn- und Feiertagen, wenn die Ruhezeitregelungen (§ 8 Abs. 4 MuSchG) beachtet werden. Nach dem Ablauf des vierten Schwangerschaftsmonats gelten diese Ausnahmen nicht mehr.
Weitere Informationen bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW unter http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practice/BesondereZielgruppen/musch.html an.
Stand: Januar 2007

Re: individuelles Beschäftigungsverbot

Vielen Dank für die Informationen. Aber irgendwie verwirrt mich das mehr, als es mir hilft. Ich spüre jetzt schon (18. SWW) die Bewegung meines Kindes und die sind schon während die Patientengruppe und ich trommeln sehr stark und dauern noch lange danach an. Außerdem habe ich öfter als früher Kopfweh oder Ohrgeräusche nach der Arbeit, kann also schlecht abschalten vom Alltag. Meine Frage war nun, ob das ein individuelles Beschäftigungsverbot rechtfertigt? Ob meine musiktherapeutische Tätigkeit überhaupt gegen das MuschG verstößt weiß ich auch nicht, da ich nicht die gesamte Arbeitszeit Musik mache oder machen lasse, es gibt auch ruhige Phasen. Aber natürlich auch 45 min lange Therapiesitzungen, in denen getrommelt wird und wo ich dann Angst habe, das es dem Kind schadet, abgesehen davon, dass ich Symptome wie oben beschrieben kriege. Die Gefährdungsbeurteilung musste ich selbst machen, weil sich mein Arbeitgeber nicht darum kümmert. Also hilft mir bei der Lämrfrage auch keiner auf Arbeit weiter. Stattdessen will die Direktorin nun, dass eine Musiktherapiekollegin meine Therapien (geschlossene Stationen Erwachsenenpsychiatrie) übernimmt und ich ihre Kinder aus der KJP, offene Station. Ich weiß aber, dass die noch lauter und aggressiver spielen und sind. ???

Re: individuelles Beschäftigungsverbot

Wenn ihr FA feststellt, dass durch ihre Tätigkeit ein gesundheitliches Risiko für sie oder ihr Kind besteht kann er ein individuelles Beschäftigugnsverbot attestieren.
Ob ihr FA das so sieht läßt sich auf die Distanz nicht beurteilen.
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