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Zytomegalie

Hallo, ich schreibe im Auftrag für meine Schwester. Sie ist schwanger(7+2) und hat keine Antikörper gegen Zytomegalie. Arbeitet aber in einer Kinderkrippe mit Kindern zwischen 3 Monaten und 3 Jahren. Wenn ich richtig informiert bin wird Zytomegalie über den Urin übertragen. Meine Schwester muss im Rahmenihres Berufes auch die Kinder wickeln. Ist es sinnvoll sich ein Arbeitsverbot ausstellen zu lassen? Der behandelnde FA hat nichts zu diesem Thema gesagt.
Bisherige Antworten

Re: Zytomegalie

Hallo, das ist korrekt. Es wäre sinnvoll, für diese Tätigkeiten ein Beschäftigungsverbot zu attestieren.
Die Übertragung einer Cytomegalie erfolgt bei jungen Frauen (bis 20 Jahre) überwiegend durch Sexualkontakt und bei Frauen im Alter zwischen 25 und 35 Jahren hauptsächlich durch Kontakt mit CMV-ausscheidenden Säuglingen und Kleinkindern (Urin oder Speichel).
Für die Übertragung durch Schmierkontakt ist ein längerer Körperkontakt notwendig.
Das Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen schreibt dazu:
"Zytomegalie (CMV)
Die Übertragung des CMV-Virus erfolgt als Schmierinfektion über Körperflüssigkeiten wie z.B. Blut, Urin, Speichel oder beim Stillen durch Muttermilch. In den ersten drei Lebensjahrenwerden Kinder besonders häufig infiziert.
Die Erkrankung verläuft in der Regel unbemerkt. Bei Erstinfektion einer Schwangeren kommtes in 35-50% der Fälle zu einer Übertragung auf das Ungeborene, welches z. T. bleibendeSchäden erleidet. Bei 7-10% der infizierten Säuglinge treten z. B. eine geistige Behinderung, Schwerhörigkeit bis zur Taubheit und Bewegungsstörungen auf. Etwa 10% der erkranktenKinder versterben.
Schwangere mit unbekanntem CMV-Immunstatus und nicht Immune sind infektionsgefährdet. Daher ist ein beruflicher Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und behinderten Kinder während der gesamten Schwangerschaft untersagt.
Eine Beschäftigung mit älteren Kindern (ab dem 4. Lebensjahr) ist nur unter konsequenter Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen erlaubt. Ein enger Körperkontakt sowie die Begleitung zur Toilette sind zu vermeiden, geeignete Handschuhe sind zu tragen und eine Freistellung vom Wickeln (auch bei älteren, behinderten Kindern) sollte erfolgen. In jedem Fall ist eine Beschäftigung mit bekannten Ausscheidern oder erkrankten Kindern verboten."
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